Besonders gefährdete Personen können neu Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.
Ein Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn jemand als besonders gefährdete Personen die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss, da am Arbeitsplatz kein angemessener Schutz garantiert werden kann sowie keine alternative Tätigkeit oder Homeoffice möglich ist.
Als besonders gefährdete Personen gelten:
Der Anspruch besteht befristet vom 18. Januar bis 31. März 2021.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des letzten durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196 pro Tag.
Bei Arbeitnehmenden basiert die Berechnung auf den letzten drei Monaten vor dem Ereignis und bei Selbständigerwerbenden auf der aktuellsten Beitragsverfügung (Akontorechnung) für das Jahr 2019 – unabhängig davon, ob diese provisorisch oder definitiv ist. Wurde von Selbständigerwerbenden bereits eine Corona Erwerbsersatzentschädigung bezogen, werden alle nachfolgenden Ansprüche auf der gleichen Basis entschädigt.
Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung bei der SVA St.Gallen bzw. ihrer zuständigen Ausgleichskasse beantragen.
Für die gesamte Bezugsdauer muss eine Anmeldung eingereicht werden. Mit dem Anmeldeformular müssen die folgenden Beilagen hochgeladen werden: