Der Bund und die Kantone ergreifen Massnahmen, um die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus zu reduzieren. Die Corona Erwerbsersatzentschädigung dient dazu, die wirtschaftlichen Folgen für die von diesen Massnahmen betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern.
Anspruch haben
Die Corona Erwerbsersatzentschädigung ist ein Lohnersatz. Somit besteht der Anspruch nur für obligatorisch in der AHV-Versicherte. Das sind all jene Personen, die in der Schweiz arbeiten und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Als weitere Anspruchsvoraussetzung müssen nachweislich finanzielle Einbussen entstehen. Kein Anspruch hingegen besteht aufgrund von Mehrauslagen (z.B. für Masken, Desinfektionsmittel) oder wenn bezahlte freie Tage (Ferien, Kompensationen) bezogen wurden.
Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist immer subsidiär gegenüber anderen Leistungen. Das heisst, dass sie nur dann ausbezahlt wird, wenn weder ein Kranken- oder Unfalltaggeld, eine Kurzarbeitsentschädigung, ein Lohn, eine EO- oder Mutterschaftsentschädigung oder Leistungen anderer Versicherungen bezogen werden.