Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion haben, unabhängig der Branche, Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie wegen behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch endet spätestens am 30. Juni 2022 oder wenn die Massnahme aufgehoben wurde oder kein Erwerbsausfall mehr vorliegt. Die Entschädigung muss grundsätzlich für jeden Kalendermonat neu beantragt werden.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohnausfalls im
Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen
Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Der Maximalbetrag des Taggeldes beträgt CHF 196, was einem Lohnausfall von CHF 7350 monatlich entspricht (7 350 x 0,8 / 30 Tage = 196 CHF/Tag).
Bei Selbständigerwerbenden basiert die Berechnung auf der aktuellsten Beitragsverfügung (Akontorechnung) für das Jahr 2019 – unabhängig davon, ob diese provisorisch oder definitiv ist. Wurde von Selbständigerwerbenden bereits eine Corona Erwerbsersatzentschädigung bezogen, werden alle nachfolgenden Ansprüche auf der gleichen Basis entschädigt.
Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung bei der SVA St.Gallen bzw. ihrer zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Leistungen werden monatlich rückwirkend ausbezahlt.