Jede Person mit einem vollen Beitragsjahr hat Anspruch auf eine Altersrente.
Es bestehen drei Möglichkeiten ein solches volles Beitragsjahr zu erreichen:
Eine dieser drei Bedingungen muss erfüllt sein.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können versicherte Personen den Bezug der Altersrente vorziehen oder aufschieben. Die Rente kann um 1 oder 2 Jahre vorbezogen oder um 1 bis 5 Jahre aufgeschoben werden. Ein Aufschub ist nicht möglich, wenn die berechtigte Person bisher bereits eine Invalidenrente bezogen hat oder zur Altersrente eine Hilflosenentschädigung gewährt wird.
Die Berechnung der ordentlichen Rente richtet sich nach
Eine lückenlose Beitragsdauer führt zu einer Vollrente der AHV. Diese Vollrente beläuft sich auf mindestens CHF 1'160.00 und höchstens CHF 2'320.00 monatlich. Die Höhe hängt vom Durchschnittseinkommen ab. Eine vollständige Beitragsdauer ist gegeben, wenn ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs durchgehend Beitragszeiten angerechnet werden können. Wer Kinder hat, erhält Erziehungsgutschriften. Personen, die pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haushalt betreuen, können Betreuungsgutschriften beanspruchen.
Weiter wird auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abgestellt. Dieses wird aufgrund der Lohnmeldungen an die Ausgleichskassen ermittelt. Je nach Jahrgang wird das Einkommen mit dem sogenannten Aufwertungsfaktor erhöht, womit der Lohn- und Preisentwicklung während der vergangenen Jahre Rechnung getragen wird. Aufgrund des so ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens und der entsprechenden Rentenskala wird dann die Rente berechnet. Bei einem Vorbezug resp. Aufschub der Altersrente wird diese während der ganzen Dauer des Rentenbezuges gekürzt resp. erhöht.
Die Rentenschätzung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit welchen Rentenbeträgen bei der Pensionierung, einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann. Die Schätzung ist nicht verbindlich.
Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch anmelden. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen. Die gleiche Frist empfiehlt sich bei einem Vorbezug. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden. Die für die Anmeldung notwendigen Formulare sind bei den Ausgleichskassen und AHV-Zweigstellen erhältlich.
Je nach ihrer Lebenssituation ist zu beachten, dass sich
Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Altersrenten im Voraus ausbezahlt. Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. In der Praxis erhalten die meisten Rentnerinnen und Rentner ihre Rente bereits in den ersten sieben Arbeitstagen des Monats.
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der SVA St.Gallen erhalten für relevante Zahlungen einen Steuerausweis. Die Steuerausweise vom Vorjahr werden jeweils bis am 31. Januar verschickt. Für die Nachbestellung eines Steuerausweises können Sie unser Online-Formular benutzen.
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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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