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Betreuungsentschädigung (BUE)

Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. 

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn

  • sich sein körperlicher oder psychischer Zustand entscheidend verändert hat.
  • der Verlauf oder der Ausgang der Veränderung schwer vor­her­sehbar ist oder wenn eine bleibende oder zu­nehmende Beein­trächtigung oder gar der Tod zu befürchten ist.
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbs­tätigkeit für die Betreuung des Kindes unter­brechen muss.


Der Betreuungsurlaub gibt den Eltern die Zeit, sich um ihr Kind zu kümmern. Die Betreuungs­entschädigung beträgt 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden.

Anspruch haben die Mutter oder der Vater eines Kindes, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Weitere Bedingung ist, dass die Erwerbs­tätigkeit für die Betreuung des Kindes unter­brochen wird. Auch Stief- oder Pflege­eltern können unter gewissen Umständen einen Anspruch geltend machen.

Der Zuspruch ist weiter gebunden an die Erfüllung einer der folgenden Voraus­setzungen an den Elternteil:

  • erwerbstätig als Arbeitnehmer/in,
  • selbständig erwerbend,
  • erwerbstätig im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie, der Konkubinats­partnerin oder des Konkubinats­partners (Barlohn)
  • arbeitslos mit Tag­geld der Arbeitslosen­versicherung.
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig mit Bezug von Taggeld­leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung
  • in einem gültigen Arbeits­verhältnis, aber ohne Lohn­fort­zahlung oder Taggeld­leistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.


Bei Anspruch lassen sich die 98 Taggelder innerhalb einer Rahmen­frist von 18 Monaten beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Die Rahmen­frist beginnt an dem Tag, für den der erste Elternteil ein Taggeld erhält. Der Anspruch endet, wenn die 98 Tag­gelder be­zogen sind, spätes­tens am Ende der Rahmen­frist. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesund­heitlich schwer be­einträchtigt ist.

Die Entschädigung ist ein Tag­geld in Höhe von 80 Prozent des vor dem Unter­bruch erzielten durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monats­einkommen von CHF 8250 oder einem Jahres­einkommen von CHF 99'000 (jeweils brutto).

Die Ausgleichs­kasse berechnet das Tag­geld für jeden Eltern­teil separat.

Angestellte

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber reicht die Anmeldung der Ausgleichs­kasse ein und teilt ihr mit den monat­lichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage bezogen worden sind. Das gleiche Vor­gehen gilt für Angestellte, die zugleich selbständig­erwerbend sind.

Selbständigerwerbende

Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichs­kasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage sie bezogen haben.

Arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen

Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichs­kasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage sie bezogen haben.

Die Ausgleichskasse zahlt die Ent­schädigung für die bezogenen Urlaubs­tage jeweils im darauf folgenden Monat aus. 

Haben die Eltern während des Betreuungs­urlaubs weiterhin Lohn erhalten, geht die Ent­schädigung an die Arbeit­geberin oder den Arbeitgeber.