Alle erwerbstätigen Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, sowie Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, die ein Arbeitslosentaggeld erhalten, können einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (14 Taggelder) beziehen.
Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes nehmen, entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Die Entschädigung beträgt üblicherweise 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung besteht frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Anspruch haben Männer bzw. Ehefrauen der Mütter, die bei der Geburt des Kindes mindestens eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.
Wenn sie
Anspruch hat, wer sowohl
als auch
Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neunmonatige Versicherungsfrist.
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen.
Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeitgeber, bei denen zum Zeitpunkt der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Pro Tag beträgt die Vaterschaftsentschädigung höchstens CHF 220.00.
Werden bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung bezogen, oder besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistende, geht die Vaterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen geltend gemacht werden:
Falls der Vater/die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch über den Arbeitgeber geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
Falls der Vater seinen/die Ehefrau der Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
Bei den im Zeitpunkt der Geburt angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Vätern/Ehefrauen der Mütter bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber:
Die Anmeldung kann eingereicht werden, sobald die ganze Vaterschaftsentschädigung (14 Taggelder) vollständig bezogen wurde oder wenn die Rahmenfrist von sechs Monaten – gerechnet ab Geburt des Kindes – abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Entschädigung kann bis fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
Die Vaterschaftsentschädigung besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages oder nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.