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Vaterschafts­entschädigung (VSE)

Alle erwerbstätigen Väter bzw. Ehe­frauen der Mütter, sowie Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, die ein Arbeitslosen­taggeld erhalten, können einen zwei­wöchigen Vater­schafts­urlaub (14 Taggelder) beziehen.

Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes nehmen, entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Die Ent­schädigung beträgt üblicher­weise 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden.

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung besteht frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

Anspruch haben Männer bzw. Ehefrauen der Mütter, die bei der Geburt des Kindes mindestens eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.

Wenn sie

  • arbeitnehmend sind.
  • selbständigerwerbend sind.
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinats­partnerin mit­arbeiten und einen Bar­lohn vergütet erhalten.
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Tag­geld der Arbeits­losen­versicherung beziehen oder die Anspruchs­voraus­setzungen dafür erfüllen würden.
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeld­leistungen einer Sozial- oder Privat­versicherung beziehen. Bedingung ist, dass dieses Tag­geld auf einem voran­gegangenen Lohn berechnet wurde.
  • in einem gültigen Arbeits­verhältnis stehen, aber keine Lohnfort­zahlung oder Taggeld­leistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.


Anspruch hat, wer sowohl

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert war.


als auch

  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbs­tätigkeit ausgeübt hat.


Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neun­monatige Versicherungsfrist.

In der EU und EFTA zurück­gelegte Versicherungs- und Beschäfti­gungs­zeiten werden berück­sichtigt. 

Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen.

Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeit­geber, bei denen zum Zeitpunkt der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Pro Tag beträgt die Vater­schafts­entschädigung höchstens CHF 220.00.

Werden bei der Geburt des Kindes Tag­gelder der Arbeits­losen-, Invaliden-, Unfall- oder Militär­versicherung bezogen, oder besteht ein Anspruch auf Ent­schädigung für Dienst­leistende, geht die Vaterschaft­sent­schädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen geltend gemacht werden: 

Vom Vater/von der Ehefrau der Mutter

  • Anmeldung über den Arbeitgeber, wenn er/sie unselbständig erwerbend ist. 
  • Anmeldung direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn er/sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

Vom Arbeitgeber

Falls der Vater/die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch über den Arbeitgeber geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

Von den Angehörigen

Falls der Vater seinen/die Ehefrau der Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungs­pflichten nicht nachkommt.

Bei den im Zeitpunkt der Geburt angestellten, arbeitslosen oder arbeits­unfähigen Vätern/Ehefrauen der Mütter bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber:

  • die Dauer des Arbeits­verhältnisses;
  • den für die Bemessung der Vaterschafts­entschädigung massgebenden Lohn;
  • den von ihm während der Dauer des Taggeld­bezuges ausgerichteten Lohn.

Die Anmeldung kann eingereicht werden, sobald die ganze Vaterschafts­entschädigung (14 Taggelder) vollständig bezogen wurde oder wenn die Rahmen­frist von sechs Monaten – gerechnet ab Geburt des Kindes – abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Entschädigung kann bis fünf Jahre nach Ablauf der Rahmen­frist geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Die Vaterschaftsentschädigung besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nach­schüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubs­tages oder nach Ablauf der Rahmen­frist von sechs Monaten nach der Geburt.