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Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) (EAE)

Seit dem 1. Januar 2024 wird die Vaterschaftsentschädigung (VSE) neu als «Entschädigung des andern Eltern­teils» bezeichnet.

Alle Väter und Ehefrauen der Mütter, die erwerbs­tätig sind oder ein Arbeits­losen­taggeld beziehen, können einen zwei­wöchigen Urlaub (14 Taggelder) beziehen.

Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes nehmen, entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Die Ent­schädigung beträgt üblicher­weise 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden. 

Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, besteht für den Vater resp. die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum regulären zwei­wöchigen Urlaub ein Anspruch auf einen 14-wöchigen entschä­digten Urlaub. Dieser ist unmittel­bar nach dem Tod der Mutter am Stück zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmelde­formular «Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils» zur Verfügung.

Der Anspruch auf die Entschädigung für den andern Elternteil besteht frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

Anspruch haben Männer bzw. Ehefrauen der Mütter, die bei der Geburt des Kindes mindestens eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.

Wenn sie

  • arbeitnehmend sind.
  • selbständigerwerbend sind.
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinats­partnerin mit­arbeiten und einen Bar­lohn vergütet erhalten.
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Tag­geld der Arbeits­losen­versicherung beziehen oder die Anspruchs­voraus­setzungen dafür erfüllen würden.
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeld­leistungen einer Sozial- oder Privat­versicherung beziehen. Bedingung ist, dass dieses Tag­geld auf einem voran­gegangenen Lohn berechnet wurde.
  • in einem gültigen Arbeits­verhältnis stehen, aber keine Lohnfort­zahlung oder Taggeld­leistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.


Anspruch hat, wer sowohl

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert war.


als auch

  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbs­tätigkeit ausgeübt hat.


Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neun­monatige Versicherungsfrist.

In der EU und EFTA zurück­gelegte Versicherungs- und Beschäfti­gungs­zeiten werden berück­sichtigt. 

Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen.

Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeit­geber, bei denen zum Zeitpunkt der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Ein­kommen aus selb­ständiger Erwerbs­tätigkeit. Pro Tag beträgt die Ent­schädigung des andern Eltern­teils höchstens CHF 220.00.

Werden bei der Geburt des Kindes Tag­gelder der Arbeits­losen-, Invaliden-, Unfall- oder Militär­versicherung bezogen, oder besteht ein Anspruch auf Ent­schädigung für Dienst­leistende, geht die Ent­schädigung des andern Eltern­teils diesen vor. Sie ent­spricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Der Anspruch auf auf die Entschädigung des andern Eltern­teils kann von folgenden Personen geltend gemacht werden: 

Vom Vater/von der Ehefrau der Mutter

  • Anmeldung über den Arbeitgeber, wenn er/sie unselbständig erwerbend ist. 
  • Anmeldung direkt bei der AHV-Ausgleichs­kasse, wenn er/sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

Vom Arbeitgeber

Falls der Vater/die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch über den Arbeit­geber geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

Von den Angehörigen

Falls der Vater seinen/die Ehefrau der Mutter ihren Unterhalts- oder Unter­stützungs­pflichten nicht nachkommt.

Bei den im Zeitpunkt der Geburt angestellten, arbeitslosen oder arbeits­unfähigen Vätern/Ehefrauen der Mütter bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber:

  • die Dauer des Arbeits­verhältnisses;
  • den für die Bemessung der Entschädigung des andern Elternteils massgebenden Lohn;
  • den von ihm während der Dauer des Taggeld­bezuges ausgerichteten Lohn.

Die Anmeldung kann eingereicht werden, sobald die ganze Entschädigung des andern Eltern­teils (14 Taggelder) voll­ständig bezogen wurde oder wenn die Rahmen­frist von sechs Monaten – gerechnet ab Geburt des Kindes – abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Ent­schädigung kann bis fünf Jahre nach Ablauf der Rahmen­frist geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Die Entschädigung des andern Eltern­teils besteht aus maximal 14 Tag­geldern. Sie wird nach­schüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubs­tages oder nach Ablauf der Rahmen­frist von sechs Monaten nach der Geburt.