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Jährliche Ergänzungs­leistungen (EL)

Die jährlichen Ergänzungs­leistungen sind die Differenz zwischen den anerkannten Aus­gaben und den anrechenbaren Ein­nahmen. Um EL zu erhalten müssen sowohl persönliche als auch wirt­schaftliche Voraus­setzungen erfüllt sein. 

Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Für­sorge oder Sozialhilfe.

Ab 2021 gilt schweizweit ein neues Ergänzungs­leistungs­gesetz. Diese Reform bringt für alle folgende Änderungen mit sich:

  • Rückerstattung rechtmässig bezogener EL
    Rechtmässig bezogene EL sind nach dem Tod der EL-beziehenden Person aus dem Nach­lass (falls höher als 40'000 Franken) zurück­zuerstatten.
  • Bestimmungen zum Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz und der Karenzfrist
    Wer sich pro Jahr ohne wichtigen Grund für mehr als 90 Tage im Ausland aufhält, muss mit Ein­stellungen und Kürzungen der Leistung rechnen.

Während einer Übergangs­frist von drei Jahren (bis 31. Dezember 2023) kann das bisherige Recht auch noch angewendet werden.

Wer Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Renten­vorbezug) oder auf eine Rente der IV hat, kann einen Anspruch auf Ergänzungs­leistungen anmelden.

EL können auch an Personen gezahlt werden, die nach Vollendung des 18. Alters­jahres eine Hilflosen­entschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten haben.

Mit der Reform haben nur Personen mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken Anspruch auf EL. Für Ehe­paare liegt diese Eintritts­schwelle bei 200'000 Franken, für Kinder bei 50'000 Franken. Der Wert von selbst­bewohnten Liegen­schaften wird nicht berücksichtigt.

Zu beachten sind weiter diese Voraus­setzungen:

  • Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz
  • Ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose müssen eine Karenzfrist erfüllen (Wohnsitz in der Schweiz vor Anspruchsbeginn):
    – Ausländische Staats­angehörige – 10 Jahre
    – Flüchtlinge oder Staaten­lose – 5 Jahre
  • Bürgerin oder Bürger der Schweiz, eines EU-Mitgliedstaates oder der EFTA haben keine Karenz­frist zu erfüllen 

Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und die Voraus­setzungen für ihre Aus­richtung erfüllt sind. Der Anspruch verfällt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraus­setzungen nicht mehr besteht.

Die jährlichen Ergänzungs­leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Aus­gaben (z.B. Mietzins, Heim­kosten, Pauschale für die Lebens­kosten) und den anrechen­baren Einnahmen (z.B. Renten­ein­nahmen, Taggelder, Zinseinnahmen).

Als Ausgabe für die Krankenkasse wird der tiefere der beiden folgenden Werte als Ausgabe berücksichtigt:

  • effektive Krankenkassenprämie
  • Krankenkassenpauschale (regionale Durchschnitts­prämie)

Dieser Betrag wird direkt an die Kranken­versicherung ausbezahlt.

Neuerungen Ausgaben

Mietzinsmaximum

Die Höhe des Mietzins­maximums für einen Haushalt bestimmt sich grundsätzlich nach zwei Faktoren: 

  • der Mietzinsregion (≠Prämienregion Krankenkasse)
  • der Haushaltsgrösse.

Zur massgebenden Haushaltsgrösse zählen nicht alle im Haushalt lebenden Personen, sondern nur die Personen, die in die EL-Berechnung ein­geschlossen werden. Eine Aus­nahme besteht für allein­stehende EL-Beziehende, die mit weiteren Personen zusammen­wohnen (WG).

Lebensbedarf für Kinder

Beim Lebensbedarf für Kinder wird nach deren Alter und Anzahl unterschieden.

Betreuungskosten von Kindern

Netto-Betreuungskosten für die not­wendige und ausgewiesene familien­ergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, werden als Ausgaben beim Kind berück­sichtigt. Bei älteren Kindern können diese Kosten vom Erwerbs­einkommen der Eltern in Abzug gebracht werden.

Neuerungen Einnahmen

Erwerbseinkommen Ehegatten ohne Rentenanspruch

Das Erwerbs­einkommen eines in die EL-Berechnung eingeschlossenen Ehe­gatten, der selbst keinen Renten­anspruch hat, wird neu zu 80% als Einnahme angerechnet.

Vermögen

Das Vermögen hat Einfluss auf die EL-Berechnung. Übersteigt das Vermögen den Frei­betrag von  30'000 Franken für Allein­stehende oder 50'000 Franken für Ehe­paare wird vom über­steigenden Betrag ein Teil als Ein­nahmen angerechnet. Dies nennt man Vermögens­verzehr. Dabei werden folgende Anteile des über­steigenden Betrags als Vermögens­verzehr angerechnet: 

  • beim Bezug von Invaliden- und Hinterlassenenrenten 1/15
  • beim Bezug von Altersrenten 1/10
  • bei Aufenthalt in einem Heim 1/5

Bei einer getrennt hälftigen Berechnung wird der Vermögens­verzehr pro Ehegatte ermittelt.

Hypothekarschuld

Hypothekarschulden werden aus­schliesslich vom Wert der Liegenschaft auf welcher die Hypothek lastet und nicht vom weiteren Vermögen abgezogen.

Vermögensverzicht

Neu ist gesetzlich geregelt, dass Vermögensrückgänge ab einer bestimmten Höhe ohne wichtigen Grund als Verzicht gelten.

Online-Rechner

Es ist möglich, selber eine provisorische EL‑Berechnung vorzunehmen.

Jährliche Ergänzungs­leistungen müssen schriftlich angemeldet werden.

Dazu muss das Anmelde­formular auf der AHV-Zweigstelle der Wohnsitz­gemeinde eingereicht werden. Die AHV-Zweigstelle erteilt gerne weitere Auskünfte.

Mit dem sorgfältigen Ausfüllen des Formulars und den vollständigen Beilagen erleichtert und beschleunigt sich die Prüfung des Antrags. Die nötigen Belege sind auf dem Formular detailliert aufgeführt.

Die Auszahlung der monat­lichen Leistungen (Renten, Ergänzungs­leistungen, Pflege­finanzierung) erfolgt immer am 4. Post­arbeits­tag des Monats.

Rückerstattung von EL-Leistungen

Rechtmässige, ab dem 1. Januar 2021 bezogene EL, sind nach dem Tod der EL-beziehenden Person aus dem Nach­lass (falls höher als CHF 40'000) zurück­zuerstatten. Bei Ehe­paaren entsteht die Rück­erstattungs­pflicht erst aus dem Nach­lass der zweit­verstorbenen Person. 

Dies gilt auch dann, wenn die EL nicht bis zum Tod bezogen worden sind oder wenn die EL aufgrund der Übergangs­bestimmungen nach bisherigem Recht ausgerichtet worden sind. 

Übergangsbestimmung

Für EL-Beziehende, bei denen die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des EL-Anspruchs zur Folge hätte, gilt während drei Jahren ab Inkraft­treten der EL-Reform das bisherige Recht. 

Somit ist sichergestellt, dass kein/e EL-Bezüger/in ab 1. Januar 2021 weniger EL erhält.

Häufige Fragen