Die jährlichen Ergänzungsleistungen sind die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Um EL zu erhalten müssen sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe.
Ab 2021 gilt schweizweit ein neues Ergänzungsleistungsgesetz. Diese Reform bringt für alle folgende Änderungen mit sich:
Wer Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug) oder auf eine Rente der IV hat, kann einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen anmelden.
EL können auch an Personen gezahlt werden, die nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten haben.
Mit der Reform haben nur Personen mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei 200'000 Franken, für Kinder bei 50'000 Franken. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird nicht berücksichtigt.
Zu beachten sind weiter diese Voraussetzungen:
Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (z.B. Mietzins, Heimkosten, Pauschale für die Lebenskosten) und den anrechenbaren Einnahmen (z.B. Renteneinnahmen, Taggelder, Zinseinnahmen).
Als Ausgabe für die Krankenkasse wird der tiefere der beiden folgenden Werte als Ausgabe berücksichtigt:
Dieser Betrag wird direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt.
Die Höhe des Mietzinsmaximums für einen Haushalt bestimmt sich grundsätzlich nach zwei Faktoren:
Zur massgebenden Haushaltsgrösse zählen nicht alle im Haushalt lebenden Personen, sondern nur die Personen, die in die EL-Berechnung eingeschlossen werden. Eine Ausnahme besteht für alleinstehende EL-Beziehende, die mit weiteren Personen zusammenwohnen (WG).
Beim Lebensbedarf für Kinder wird nach deren Alter und Anzahl unterschieden.
Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als Ausgaben beim Kind berücksichtigt. Bei älteren Kindern können diese Kosten vom Erwerbseinkommen der Eltern in Abzug gebracht werden.
Das Erwerbseinkommen eines in die EL-Berechnung eingeschlossenen Ehegatten, der selbst keinen Rentenanspruch hat, wird neu zu 80% als Einnahme angerechnet.
Das Vermögen hat Einfluss auf die EL-Berechnung. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag von 30'000 Franken für Alleinstehende oder 50'000 Franken für Ehepaare wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet. Dies nennt man Vermögensverzehr. Dabei werden folgende Anteile des übersteigenden Betrags als Vermögensverzehr angerechnet:
Bei einer getrennt hälftigen Berechnung wird der Vermögensverzehr pro Ehegatte ermittelt.
Hypothekarschulden werden ausschliesslich vom Wert der Liegenschaft auf welcher die Hypothek lastet und nicht vom weiteren Vermögen abgezogen.
Neu ist gesetzlich geregelt, dass Vermögensrückgänge ab einer bestimmten Höhe ohne wichtigen Grund als Verzicht gelten.
Es ist möglich, selber eine provisorische EL‑Berechnung vorzunehmen.
Jährliche Ergänzungsleistungen müssen schriftlich angemeldet werden.
Dazu muss das Anmeldeformular auf der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Die AHV-Zweigstelle erteilt gerne weitere Auskünfte.
Mit dem sorgfältigen Ausfüllen des Formulars und den vollständigen Beilagen erleichtert und beschleunigt sich die Prüfung des Antrags. Die nötigen Belege sind auf dem Formular detailliert aufgeführt.
Die Auszahlung der monatlichen Leistungen (Renten, Ergänzungsleistungen, Pflegefinanzierung) erfolgt immer am 4. Postarbeitstag des Monats.
Rechtmässige, ab dem 1. Januar 2021 bezogene EL, sind nach dem Tod der EL-beziehenden Person aus dem Nachlass (falls höher als CHF 40'000) zurückzuerstatten. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass der zweitverstorbenen Person.
Dies gilt auch dann, wenn die EL nicht bis zum Tod bezogen worden sind oder wenn die EL aufgrund der Übergangsbestimmungen nach bisherigem Recht ausgerichtet worden sind.
Für EL-Beziehende, bei denen die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des EL-Anspruchs zur Folge hätte, gilt während drei Jahren ab Inkrafttreten der EL-Reform das bisherige Recht.
Somit ist sichergestellt, dass kein/e EL-Bezüger/in ab 1. Januar 2021 weniger EL erhält.