Die Krankenversicherer (Krankenkassen) können fällige Forderungen gegenüber Personen, für welche im Kanton St.Gallen ein Verlustschein ausgestellt wurde, einmal pro Jahr bei der SVA St.Gallen zu 85 Prozent geltend machen.
Die Krankenversicherer übermitteln dazu bis 31. März die Schlussabrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine mit dem dazugehörigen Revisionsbericht. Der Kanton, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde, bezahlt dem Krankenversicherer die Forderungen jeweils bis 30. Juni.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass die SVA St.Gallen auf Verlangen der Gemeinde zusätzlich 3 Prozent einer Forderung übernimmt, die ihr von der Gemeinde vergütet wird. Dies gilt für Verlustscheine, die vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2025 ausgestellt wurden.