Im Kanton St.Gallen müssen seit 2013 Krankenversicherer der SVA St.Gallen melden, sobald die Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Betreibung gegeben sind.
Diese Meldungen haben zum Ziel, die Fortsetzung der Betreibung bei mittellosen Versicherten zu verhindern.
So werden die Forderungen von EL-Beziehenden und von Beziehenden finanzieller Sozialhilfe als sogenannte gleichgesetzte Rechtstitel auch ohne vorliegenden Verlustschein zu 85 Prozent durch den Kanton St.Gallen übernommen. Die Verlustscheinforderungen sowie die Forderungen aufgrund gleichgesetzter Rechtstitel können durch die Krankenversicherer bei der SVA St.Gallen einmal jährlich zu 85 Prozent geltend gemacht werden.
Obligatorisch krankenversicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, werden seit 2015 im Kanton St.Gallen auf einer Liste erfasst.
Die Aufnahme auf die Liste hat zur Folge, dass der Krankenversicherer die Leistungen aufschiebt.
Diese Leistungssistierung erfasst jene Leistungen, die während der Dauer dieses Aufschubs erbracht werden – mit Ausnahme von Notfallbehandlungen. Die Beurteilung, ob eine Notfallsituation vorliegt, entscheiden die Leistungserbringer.
Keine Leistungssistierung erfolgt für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und für Beziehende von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen.
Der Eintrag auf der Liste wird gelöscht
Für Fragen zur Leistungssistierung sind die Krankenversicherer zuständig.