Personen mit ausländischen Versicherungszeiten

In der Schweiz wohnende Bürgerinnen und Bürger der Schweiz oder eines EU- oder EFTA-Staates, die eine Leistung aus einem EU‑ oder EFTA-Staat beantragen wollen, müssen ihre Anmeldung für eine AHV- oder IV‑Rente bei der Versicherung im Wohn­sitzland einreichen. 


Staatsangehörige, die nicht aus der Schweiz oder aus einem EU‑ oder EFTA‑Staat stammen, reichen ihre Anmeldung direkt bei demjenigen Staat ein, von dem eine Leistung beansprucht wird.

Die Schweiz hat mit folgenden Staaten ein Sozialversicherungs­abkommen abgeschlossen:

Albanien

Australien

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Chile

China

Indien

Israel

Japan

Kanada

Kosovo

Montenegro

Nordmazedonien

Philippinen

San Marino

Serbien

Südkorea

Tunesien

Türkei

Uruguay

USA

Vereinigtes Königreich

Das Anmeldeformular zum Bezug einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden­rente kann direkt bei der Schweizerischen Ausgleichs­kasse in Genf bezogen werden.

Für Rentenleistungen aus einem Nicht­vertrags­staat ist die entsprechende aus­ländische Sozial­versicherung zuständig.