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Berufliche Integration

Die berufliche Integration ist die zentrale Aufgabe der Invalidenversicherung. Wir bieten eine breite Palette von Massnahmen an, um alle Beteiligten kompetent zu begleiten und zu unterstützen. Besonders  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber setzen auf diese Beratungsdienstleistungen.

Bieten Sie jemandem einen beruflichen Einstieg an. Wir unterstützen Sie dabei. Melden Sie uns Ihre Vakanz (Praktikum, Arbeitsversuch, Festanstellung).

Eingliederungsorientierte Beratung

Die versicherte Person, die Arbeitgebenden, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die an der Ausbildung beteiligten Personen können bereits vor Geltendmachung eines Leistungsanspruchs von einer eingliederungsorientierten Beratung der IV-Stelle profitieren.

Noch vor der Früherfassung setzt das ressourcenorientierte Eingliederungsprofil (REP) an.

Das REP vereinfacht die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebenden, Ärztinnen und Ärzten sowie betroffenen Mitarbeitenden. Das webbasierte Instrument REP liefert präzise Informationen und schafft klare Rahmenbedingungen für alle. In wenigen Schritten werden der Arbeitsplatzerhalt und die berufliche Wiedereingliederung unterstützt.

Arbeitgebende erstellen es zusammen mit den Mitarbeitenden in einem Gespräch. Dabei werden Basisinformationen zur Arbeitssituation festgehalten. Weiter werden Anforderungen an Verstand, Denken, Persönlichkeit und psychosoziale Aspekte zusammengetragen. Beim nächsten Arztbesuch beurteilt die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt auf diesen Grundlagen die Ressourcen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben folgende konkreten Nutzen

  • präzise Informationen zur Einsatzfähigkeit von Mitarbeitenden nach längerer Abwesenheit (Planbarkeit und Ausschluss von Gesundheitsgefährdungen, z.B. durch Arbeitswiederaufnahme zur rechten Zeit und im rechten Ausmass nach Einschätzung aller Beteiligten )
  • tragfähige Grundlage für feingliedrige Einstufung der Arbeitsfähigkeit
  • alle Beteiligten erhalten eine gemeinsame Beurteilungs- und Diskussionsgrundlage

An Kosten fallen in der Regel CHF 100 an, die der behandelnden Ärztin resp. dem behandelnden Arzt für das Ausfüllen und Besprechen des REP mit seiner Patientin oder seinem Patienten bezahlt werden.

Hinter dem REP steht der Verein Compasso unter dem Patronat des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes. Er fördert die berufliche Wiedereingliederung an den Schnittstellen zwischen Unternehmen, Betroffenen, IV, Suva, Pensionskassen und Privatversicherern.

Mit der Früherfassung kann ein Invaliditätsrisiko frühzeitig erkannt werden.

Frühzeitiges Erkennen verbessert die Chancen, gesundheitlich angeschlagene Personen durch schnelles Handeln im Erwerbsprozess zu halten.

Die Früherfassung richtet sich an Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ab 13 Jahren.

Meldung

Eine Meldung erfolgt schriftlich bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons. Dabei handelt es sich nicht um eine IV-Anmeldung.

Meldeberechtigt sind:

  • die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung
  • die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
  • Arbeitgebende
  • die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren
  • der Krankentaggeldversicherungen
  • der Unfallversicherungen
  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • die Arbeitslosenversicherung
  • die Sozialhilfeorgane
  • die Militärversicherung
  • private Versicherungseinrichtungen
  • der Krankenversicherungen
  • kantonale Koordinationsstellen der Berufsausbildung, kantonale Brückenangebote, kantonaler schulpsychologischer Dienst und das Berufsbildungsamt

Erfolgt die Meldung nicht durch die versicherte Person, muss diese vorgängig informiert sein.

Ablauf

Im Früherfassungsgespräch mit der versicherten Person werden das Invaliditätsrisiko geprüft, die Zuständigkeiten geklärt und darüber befunden, ob eine IV-Anmeldung zu empfehlen ist.

Im Früherfassungsgespräch wird

  • über den Zweck der Früherfassung informiert
  • eine Analyse der medizinischen, beruflichen und sozialen Situation vorgenommen
  • die versicherte Person darüber aufgeklärt, bei wem welche Informationen eingeholt werden.

Innert spätestens 30 Tagen nach Eingang der Meldung entscheidet die IV-Stelle, ob eine IV-Anmeldung zu empfehlen ist.

Voraussetzung für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen ist die Anmeldung bei der IV.

Erklärte Ziele sind die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, die Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz, die Erhaltung oder Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sowie die Vorbereitung auf eine berufliche Eingliederung.

Ist eine versicherte Person eingliederungsfähig, werden nach Eingang der Anmeldung umgehend Frühinterventionsmassnahmen eingeleitet. Anmelden kann sich die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung sowie Behörden oder Dritte, die sie regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.

Massnahmen

Mit eingliederungsfähigen Personen werden nach der Anmeldung umgehend ein persönliches Gespräch geführt und ein individueller Eingliederungsplan ausgearbeitet. Die Massnahmen der Frühintervention können einsetzen bereits vor der abschliessenden Klärung der Invaliditätsfrage. So besteht die Möglichkeit schnell zu handeln.

Ziel der Massnahmen ist es, mit niederschwelligen Leistungen die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person für den 1. Arbeitsmarkt zu erhalten. Massnahmen der Frühintervention sind: 

  • Anpassungen des Arbeitsplatzes
  • Ausbildungskurse
  • Arbeitsvermittlung
  • Berufsberatung
  • sozialberufliche Rehabilitation (Coachings)
  • Beschäftigungsmassnahmen

Integrationsmassnahmen haben das Ziel, versicherte Personen mit Erwerbserfahrung (wieder) in den 1. Arbeitsmarkt einzugliedern.

Anspruch

Anspruch auf Integrationsmassnahmen besteht für

  • Personen, die während mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig waren
  • Personen, die eine niederschwellige Massnahme zum Aufbau und zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit und der Persönlichkeit benötigen, damit eine mindestens 50 % Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt wiederhergestellt werden kann.

Integrationsmassnahmen umfassen folgende Leistungen und sind zeitlich begrenzt

  • Aufbautraining
  • Arbeitstraining
  • Arbeit zur Zeitüberbrückung
  • Beitrag an Arbeitgeber


Diese Massnahmen sind für Erwachsene und junge Erwachsene mit Erwerbserfahrung vorgesehen, die bereits erwerbstätig waren.

Für junge Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren, gibt es Integrationsmassnahmen für Jugendliche.

Invalide Versicherte haben Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, die ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen, verbessern oder erhalten.

Versicherte Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen alles Zumutbare zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit beitragen und im Abklärungsverfahren mitwirken.

Im Zentrum stehen Massnahmen zur Integration der versicherten Person in den Arbeitsmarkt. Diese unterteilen sich in Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn sämtliche Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.

Während der Durchführung von Massnahmen werden die Vergütung der Reisekosten sowie die Ausrichtung von Taggeldleistungen geprüft.

Berufsberatung

Die Berufsberatung richtet sich an Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Berufswahl oder der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sind. In Beratungsgesprächen werden die Fähigkeiten und Neigungen, sowie die Interessen in Bezug auf eine der gesundheitlichen Situation angepasste Beschäftigung erhoben. Auch praktische berufliche Abklärungen auf dem Arbeitsmarkt oder in spezialisierten Institutionen können vorgenommen werden.

Erstmalige berufliche Ausbildung

Die erstmalige berufliche Ausbildung richtet sich an Personen, denen durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung zusätzliche Ausbildungskosten von mindestens CHF 400 pro Jahr entstehen. Ziel ist es, der versicherten Person im Anschluss an die berufliche oder schulische Ausbildung eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Von der IV werden nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen.

Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören:

  • Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ oder Eidgenössisches Berufsattest EBA
  • Besuch einer Maturitäts- oder Fachmittelschule
  • Besuch einer (Fach-)Hochschule oder einer höheren Fachschule
  • Höhere Berufs- und Fachprüfungen
  • Praktische Ausbildungen PrA nach INSOS

Bei beruflichen Weiterbildungen werden ebenfalls einzig jene Kosten, die wegen der Invalidität entstehen, vergütet.

Umschulung

Ziel einer Umschulung ist es, versicherten Personen durch die berufliche Umstellung ein annähernd gleich hohes Erwerbseinkommen wie vor Eintritt der Invalidität zu ermöglichen. Voraussetzung für den Anspruch auf diese Massnahmen sind eine abgeschlossene Berufslehre und/oder eine mindestens 20%-ige Erwerbseinbusse.

Umschulungsmassnahmen können bestehen aus:

  • formalen Berufsausbildungen
  • nicht formalen Ausbildungen «on the job»
  • Kursen für berufsrelevante Qualifikationen

Arbeitsvermittlung

Die Arbeitsvermittlung bietet aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Sie stellt Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes oder für eine Umplatzierung im bisherigen Betrieb zur Verfügung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten Beratung, Information und Unterstützung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.

Arbeitsversuch

Der Arbeitsversuch bietet Unternehmen die Möglichkeit, ohne Risiko versicherte Personen zu erproben. Der Arbeitgeber geht in dieser Zeit kein Anstellungsverhältnis ein und entrichtet keinen Lohn.

Einarbeitungszuschuss

Für Versicherte, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, kann dem Arbeitgeber während der erforderlichen Anlern– oder Einarbeitungszeit ein Einarbeitungszuschuss ausgerichtet werden. Dieser Zuschuss entschädigt für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Einführungszeit.

Entschädigung für Arbeitgebende

Unternehmen werden entschädigt, falls die Beiträge der beruflichen Vorsorge und/oder der Krankentaggeldversicherung infolge erneuter Arbeitsunfähigkeit innert 3 Jahren nach einer Eingliederung erhöht werden.

Beratung und Begleitung

Versicherte und ihre Arbeitgebende können professionelle Beratung und Begleitung in Anspruch nehmen:

  • vor, während und nach der Durchführung von Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art,
  • während der gesamten Phase der Rentenprüfung sowie bis zu drei Jahre nach Beendigung der letzten Massnahme