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Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung ermöglicht durch Eingliederungsmassnahmen invaliden Versicherten, ihre Existenzgrundlage ganz oder teilweise selbständig zu sichern. Ist die (Wieder)eingliederung nicht oder nur teilweise möglich, richtet die IV eine (Teil-)Rente aus.

Invalidität ist definiert als ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht worden ist. Der Gesundheitsschaden ist die Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls. Eine Rente wird nur zugesprochen, wenn zuerst sämtliche Möglichkeiten einer Eingliederung geprüft wurden.