IV-Ausweis

Personen, die eine IV-Rente oder eine Hilf­losen­entschädigung der IV beziehen, haben Anspruch auf einen IV-Ausweis. Zuständig für die Aus­stellung des IV-Ausweises ist die IV-Stelle des Wohnsitzkantons.

Im Pensionierungsjahr besteht kein Anspruch mehr auf einen IV-Ausweis. Stattdessen können Sie sich mit einem amtlichen Dokument ausweisen.

Nutzung

Der IV-Ausweis berechtigt zu gewissen Vergünstigungen. Beispielsweise kann das General­abonnement der SBB oder der Tages­eintritt zur OLMA günstiger bezogen werden. Die IV-Stellen können mit dem IV-Ausweis nur den Bezug einer IV-Rente oder einer Hilflosen­entschädigung bestätigen. 

Privaten Unternehmen (z.B. Bergbahn, Museum) steht es frei, eine Vergünstigung anzubieten. Es wird empfohlen, direkt bei den jeweiligen Unternehmen nachzufragen.

Unterschied zum Versicherungsausweis (AHV-Ausweis)

Der IV-Ausweis ist ein graues, laminiertes Kärtchen im Kreditkartenformat. Der IV-Ausweis unterscheidet sich vom Versicherungsausweis wie folgt:

  • Auf der Vorderseite mit den Personalien ist ein Gültigkeitsdatum aufgedruckt.
  • Auf der Rückseite steht «Invalidenversicherung» in drei Landessprachen.
IV-Ausweis Vorderseite
IV-Ausweis Rückseite