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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Alters­jahr von der Arbeitslosen­versicherung aus­ge­steuert werden.                   

Deren finan­zielle Situation kann sich rasch ver­schlechtern, so dass diese Personen vor­handene Erspar­nisse und teil­weise auch ihre Alters­vorsorge beanspruchen müssen.

Die Überbrückungs­leistungen werden für Personen eingeführt, die nach Voll­endung des 60. Alters­jahres von der Arbeitslosen­versicherung aus­gesteuert werden.

Sie erhalten Überbrückungsleistungen wenn Sie

  • im Monat, in dem Sie 60 Jahre alt werden, oder danach aus­gesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag.
  • während der ganzen 20 Jahre eine bestimmte Einkommens­höhe erzielt haben. Aktuelles Beispiel: Eine Person muss 22'050 Franken pro Jahr (75% von 29'400 Franken) verdient haben, damit sie einen Anspruch auf Über­brückungs­leistungen geltend machen kann (Stand 2023).
  • nicht mehr als 50'000 Franken (Allein­stehende) oder 100'000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, wobei selbst­bewohnte Liegen­schaften nicht berück­sichtigt werden;
  • anerkannte Aus­gaben haben, die Ihre anrechen­baren Einnahmen über­steigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Die Überbrückungs­­leistungen werden in die Mitglied­staaten der EU/EFTA exportiert, sofern alle anderen Anspruchs­­­­­voraus­setzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Rück­­erstattung von Krankheits- und Behinderungs­kosten.

Im Weiteren setzt der Anspruch auf ÜL den zivil­rechtlichen Wohn­sitz sowie den gewöhn­lichen Aufenthalt in der Schweiz/EU/EFTA mit einer der folgenden Konstellationen voraus:

StaatsangehörigkeitWohnsitz
CHCH/EU/EFTA
EUCH/EU
EFTACH/EFTA

Sie erhalten keine Überbrückungsleistungen, wenn Sie

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben (gilt auch für aus­ländische Renten);
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden;
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden.

Die Überbrückungs­leistungen sind Bedarfs­leistungen. Sie be­stehen aus den jährlichen Überbrückungs­leistungen und der Vergütung von Krank­heits- und Behinderungskosten.

Die jährlichen Überbrückungs­leistungen ent­sprechen der Differenz zwischen den an­erkannten Ausgaben (z.B. Pauschale für die Kranken­kassenprämie, Miet­zins, Pauschale für die Lebens­kosten) und den an­rechenbaren Ein­nahmen (z.B. Erwerbs­einkommen, Tag­gelder, Zins­einnahmen).

Die Höhe der Überbrückungs­leistungen (inkl. Vergütung von Krank­heits- und Behinderungs­kosten) ist begrenzt:

  • Alleinstehende: maximal 45'225 Franken/Jahr
  • Ehepaare/ Personen mit Kind(ern): maximal 67'838 Franken/Jahr

Jährliche Überbrückungsleistungen müssen schriftlich angemeldet werden.

Es ist empfehlenswert, die Anmeldung 2 bis 3 Monate vor der Aus­steuerung einzureichen. Der Anspruch auf Überbrückungs­leistungen beginnt früh­estens im Monat in dem die Anmeldung ein­gereicht worden ist.

Das ausgedruckte Formular muss der SVA St.Gallen in Papier­form zugestellt werden.

Mit dem sorgfältigen Ausfüllen des Formulars und den voll­ständigen Beilagen erleichtert und be­schleunigt sich die Prüfung des Antrags. Die nötigen Belege sind auf dem Formular detailliert aufgeführt.

Die Auszahlung der monatlichen Leistungen erfolgt immer am 4. Post­arbeitstag des Monats.