Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigt.
Die Hilfsmittel der AHV helfen, altersbedingte Einschränkungen zu erleichtern oder zu überwinden.
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt
*Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause (nicht im Heim).
Als hilflos gilt, wer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung für die alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter oder auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen ist. Die Haushaltsaufgaben zählen nicht zu den anerkannten Kriterien.
Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt weder vom Einkommen noch vom Vermögen, sondern einzig vom Grad der Hilflosigkeit ab.
Die AHV übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an verschiedene Hilfsmittel, wie Hörgeräte, Lupenbrillen, orthopädische Mass- und Serienschuhe, Perücken oder Rollstühle. Ergänzende Beiträge können bei den Ergänzungsleistungen beantragt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für weiterführende Unterstützung bei Hilfsmitteln wenden Sie sich bitte an die Pro Senectute.
Anmeldungen für Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel werden von der IV-Stelle geprüft.
Die Hilflosenentschädigung orientiert sich am Grad der Hilflosigkeit. Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit leichten Grades CHF 252, mittleren Grades CHF 630 und bei einer Hilflosigkeit schweren Grades CHF 1'008 pro Monat.
Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Altersrenten im Voraus ausbezahlt.
Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monatlichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folgetag auf dem Post- oder Bankkonto gutgeschrieben sein.