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Hilflosenentschädigungen / Hilfsmittel

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebens­verrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigt.

Die Hilfsmittel der AHV helfen, alters­bedingte Ein­schränkungen zu erleichtern oder zu überwinden.

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs­leistungen der AHV erhalten Hilf­losen­ent­schädigungen, vorausgesetzt

  • sie sind im leichten*, mittleren oder schweren Grade hilflos,
  • die Hilflosigkeit hat ununterbrochen mindestens ein halbes Jahr gedauert und
  • es besteht kein Anspruch auf eine Hilf­losen­ent­schädigung der obligatorischen Unfall­ver­sicherung oder der Militär­versicherung.

*Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause (nicht im Heim).

Als hilflos gilt, wer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung für die alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter oder auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen ist. Die Haushaltsaufgaben zählen nicht zu den anerkannten Kriterien.

  • ankleiden
  • aufstehen/absitzen/abliegen
  • essen
  • Körperpflege
  • verrichten der Notdurft
  • Fortbewegung/Kontaktpflege

Ob jemand Hilf­losen­entschädigung erhält, hängt weder vom Ein­kommen noch vom Vermögen, sondern einzig vom Grad der Hilflosigkeit ab.

Hilfsmittel

Die AHV übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an verschiedene Hilfsmittel, wie Hörgeräte, Lupenbrillen, orthopädische Mass- und Serienschuhe, Perücken oder Rollstühle. Ergänzende Beiträge können bei den Ergänzungsleistungen beantragt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für weiterführende Unterstützung bei Hilfsmitteln wenden Sie sich bitte an die Pro Senectute.

Anmeldungen für Hilflosen­ent­schädigungen und Hilfs­mittel werden von der IV-Stelle geprüft.

Die Hilflosenentschädigung orientiert sich am Grad der Hilf­losigkeit. Die Ent­schädigung beträgt bei einer Hilf­losigkeit leichten Grades CHF 252, mittleren Grades CHF 630 und bei einer Hilf­losigkeit schweren Grades CHF 1'008 pro Monat.

Anders als die Lohn­zahlungen während des Erwerbs­lebens werden die Alters­renten im Voraus ausbezahlt. 

Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person ein­treffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monat­lichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folge­tag auf dem Post- oder Bank­konto gut­geschrieben sein.