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Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende sind für die Zahlung der Beiträge selber verant­wortlich. Als selbständig erwerbend gilt, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. 

Ob jemand im Sinn der AHV selbständig erwerbend ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Jede selbständige Erwerbs­tätigkeit ist bei der AHV-Ausgleichs­kasse am Geschäfts­sitz anzumelden.

Im Unterschied zu Angestellten müssen Selbständigerwerbende ihre Sozial­versicherungsbeiträge in ganzer Höhe selber bezahlen.

Der Beitrag liegt bei 9,950% vom im Beitrags­jahr erzielten Einkommen. Er setzt sich zusammen aus Beiträgen an die AHV (8,1%), an die IV (1,4%) und an die EO (0,45%). 

Für Jahreseinkommen von weniger als CHF 58'800 gilt ein tieferer Beitrags­satz. Bei einem Jahres­einkommen von weniger als CHF 9800 muss lediglich der Mindest­betrag von CHF 514 bezahlt werden.

Die SVA St.Gallen stellt Ihnen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie die zu erwartende Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge berechnen.

Rentnerfreibetrag

Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig sind, können ab dem Beitragsjahr 2024 auf den Abzug des Rentnerfreibetrages verzichten. Der Verzicht oder die Aufhebung des Verzichts muss bis zum Ende des laufenden Beitragsjahres schriftlich erklärt werden. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich.

Familienzulagen

Selbständigerwerbende sind FAK-beitragspflichtig. Mit diesem Beitrag werden die Familienzulagen für Selbständig­erwerbende finanziert. Das beitrags­pflichtige Einkommen ist auf den Höchst­betrag des versicherten Verdienstes in der Unfall­versicherung von CHF 148'200 plafoniert. Der Beitragssatz beträgt 1,6%.

Die AHV anerkennt eine Tätigkeit als selbstständig erwerbend, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind.

Wichtigste Kriterien sind:
  • unabhängige Tätigkeit unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung
  • eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
  • für mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber tätig sein


Die Ausgleichskasse prüft jede Tätigkeit individuell. So ist es möglich, in einer Tätigkeit als selbständig­erwerbend anerkannt zu sein, während eine andere Tätigkeit als unselbständig gelten kann. Entscheidend sind immer die tat­sächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Wer einen Antrag auf Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit (SE) stellt, muss die selbständig­erwerbende Tätigkeit belegen können. Da solche Belege vorliegen müssen, ist ein Antrag rückwirkend einzureichen.

Im Jahr der Erwerbsaufnahme werden die Beiträge aufgrund einer Selbst­einschätzung erhoben. Die Beiträge für die folgenden Jahre werden provisorisch aufgrund der für das voran­gegangene Jahr massgebenden Zahlen erhoben (Akonto-Zahlungen).

Bei grösseren Abweichungen können die Akonto-Beiträge unter Angabe des Einkommens sowie des investierten Eigenkapitals jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

Die Beiträge werden aufgrund der Meldungen des kantonalen Steuer­amts definitiv festgesetzt. Die Ausgleichs­kasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akonto-Beiträgen und den definitiven Beiträgen.

Sind diese auszugleichenden Beiträge um mindestens 25% höher als die bereits geleisteten Akonto-Zahlungen, so wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.

Kapitalgewinne, insbesondere Liquidations­gewinne bei Geschäfts­aufgabe, gehören zum selbständigen Erwerbs­einkommen. Dies gilt auch dann, wenn die selbständige Erwerbs­tätigkeit bereits früher aufgegeben wurde.