Altersrente
Jede Person mit mindestens einem vollen Beitragsjahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Referenzalter beträgt für Männer 65 Jahre. Für die Frauen erhöht sich das Referenzalter schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr von 64 auf 65 Jahre. Während dieser Übergangsphase gilt für die betroffenen Jahrgänge folgendes Referenzalter:
| Jahr | Referenzalter | Betrifft Frauen mit Jahrgang |
|---|---|---|
| 2024 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 |
| 2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
| 2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
| 2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
| 2028 | 65 Jahre | 1964 |
Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration
Die Übergangsgeneration der Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 erhalten wegen dem erhöhten Referenzalter einen finanziellen Ausgleich.
13. Altersrente
Aufgrund der Volksabstimmung vom 3. März 2024 wird ab dem Jahr 2026 jedes Jahr im Dezember eine zusätzliche Monatsrente ausbezahlt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.svasg.ch/altersrente13
Kinderrente
Zusätzlich zur Altersrente besteht die Möglichkeit, eine Kinderrente zu beziehen. Der Anspruch besteht generell für Söhne und Töchter,
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Es ist empfehlenswert, sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn anzumelden.
Die gleiche Frist empfiehlt sich bei einem Vorbezug. Diese Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, vor dem gewünschten Rentenbeginn, eingereicht werden. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden.
Wir empfehlen, die Anmeldung elektronisch auszufüllen und einzureichen. Dies hat den Vorteil, dass Sie interaktiv durch den Antrag geleitet werden und nur ausfüllen müssen, was wirklich benötigt wird. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Je nach Lebenssituation ist zu beachten, dass sich
Vorbezug der Altersrente
Die Altersrente kann ab Folgemonat nach Vollendung des 63. Altersjahres monatlich vorbezogen werden. Frauen der Übergangsgeneration (1961-1969) können ihre Rente bereits ab Folgemonat nach Vollendung des 62. Altersjahres vorbeziehen. Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass mit dem Vorbezug die Rente lebenslang gekürzt wird.
Weiter ist bei einem Vorbezug zu beachten:
Aufschub der Altersrente
Die Altersrente kann auch um mindestens 1 Jahr und maximal 5 Jahre aufgeschoben werden. Bei einem Aufschub von mindestens einem ganzen Jahr wird lebenslang eine erhöhte Rente ausbezahlt. Folgende Zuschläge werden berechnet:
Weiter ist bei einem Aufschub zu beachten:
Weitere Informationen zu Vorbezug und Aufschub der Altersrente finden Sie im Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug.
Wenn Sie nach dem Referenzalter ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.
Bei
Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter gilt in der AHV
weiterhin ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitgeber. Neu kann auf
den Freibetrag jeweils im Voraus verzichtet werden.
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter geschlossen werden, was ebenfalls zu einer höheren Rente führen kann.
Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen und gegebenenfalls die Beitragszeiten berücksichtigt, welche zwischen dem Referenzalter und dem Erreichen des 70. Altersjahres liegen. Der Antrag auf eine Neuberechnung kann einmal gestellt werden und ist bei der Ausgleichskasse, die Ihnen bereits die Rente ausrichtet, einzureichen. Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.
Eine Neuberechnung ist auch für am 1. Januar 2024 bereits laufende Renten möglich sofern das 70. Altersjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet wurde.
Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
Ergänzende Informationen zur Weiterarbeit nach Referenzalter entnehmen Sie dem Merkblatt Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter.
Sofern Sie bereits eine Altersrente beziehen (oder eine Verfügung dazu erhalten haben) besteht auch die Möglichkeit, eine provisorische Berechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter zu verlangen. Das Formular finden Sie auf unserer Seite Rentenvorausberechnung.
Der Anspruch auf eine Alterrente beginnt am ersten Tag des Monats, nachdem man das Referenzalter erreicht hat. Beispiel: Ein Mann hat am 4. Juni Geburtstag und wird 65 Jahre alt. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente beginnt im Folgemonat am 1. Juli.
Die Berechnung der ordentlichen Altersrente richtet sich nach
Eine lückenlose Beitragsdauer führt zu einer Vollrente der AHV. Diese Vollrente beläuft sich auf mindestens CHF 1'260 und höchstens CHF 2'520 monatlich. Die Höhe hängt vom Durchschnittseinkommen ab. Die Beitragsdauer ist dann lückenlos, wenn ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs durchgehend Versicherungszeiten angerechnet werden können. Wer Kinder hat, erhält Erziehungsgutschriften. Personen, die pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haushalt betreuen, können Betreuungsgutschriften beanspruchen.
Erziehungsgutschriften werden automatisch in die Rentenberechnung einbezogen. Wer hingegen eine Betreuungsgutschrift erhalten will, muss sie jährlich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons geltend machen.
Aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der entsprechenden Rentenskala wird die Rente berechnet. Bei einem Vorbezug resp. Aufschub der Altersrente wird diese während der ganzen Dauer des Rentenbezuges gekürzt resp. erhöht.
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150% der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt (Plafonierung).
Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie im Merkblatt 3.01. Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV.
Die Rentenschätzung gibt sofort Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV. Die Schätzung ist nicht verbindlich.
Genauer als die Rentenschätzung fällt die Rentenvorausberechnung aus. In bestimmten Lebenssituationen macht eine solche Vorausberechnung Sinn:
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen, aufgeteilt. Sie werden je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.
Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,
Für geschiedene Ehen muss in jedem Fall ein Splittingantrag gemacht werden.
Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Altersrenten im Voraus ausbezahlt.
Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monatlichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folgetag auf dem Post- oder Bankkonto gutgeschrieben sein.
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Erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zur Anmeldung, Berechnung und zum flexiblen Bezug der Altersrente.
Dieses Video erklärt alles Wissenswerte darüber, wie man sich für die Altersrente anmeldet.
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