Jede Person mit mindestens einem vollen Beitragsjahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Rentenalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können versicherte Personen den Bezug der Altersrente vorziehen oder aufschieben. Die Rente kann um 1 oder 2 Jahre vorbezogen oder um 1 bis 5 Jahre aufgeschoben werden.
Zusätzlich zur Altersrente besteht die Möglichkeit, eine Kinderrente zu beziehen. Der Anspruch besteht generell für Söhne und Töchter,
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen.
Die gleiche Frist empfiehlt sich bei einem Vorbezug. Diese Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das 62. oder 63. (Frau) respektive das 63 oder 64. (Mann) Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden.
Je nach Lebenssituation ist zu beachten, dass sich
Die Berechnung der ordentlichen Altersrente richtet sich nach
Eine lückenlose Beitragsdauer führt zu einer Vollrente der AHV. Diese Vollrente beläuft sich auf mindestens CHF 1225 und höchstens CHF 2450 monatlich. Die Höhe hängt vom Durchschnittseinkommen ab. Die Beitragsdauer ist dann lückenlos, wenn ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs durchgehend Beitragszeiten angerechnet werden können. Wer Kinder hat, erhält Erziehungsgutschriften. Personen, die pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haushalt betreuen, können Betreuungsgutschriften beanspruchen.
Erziehungsgutschriften werden automatisch in die Rentenberechnung einbezogen. Wer hingegen eine Betreuungsgutschrift erhalten will, muss sie jährlich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons geltend machen.
Aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der entsprechenden Rentenskala wird die Rente berechnet. Bei einem Vorbezug resp. Aufschub der Altersrente wird diese während der ganzen Dauer des Rentenbezuges gekürzt resp. erhöht.
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150% der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt (Plafonierung).
Die Rentenschätzung gibt sofort Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV. Die Schätzung ist nicht verbindlich.
Genauer als die Rentenschätzung fällt die Rentenvorausberechnung aus. In bestimmten Lebenssituationen macht eine solche Vorausberechnung Sinn:
Bei verheirateten Personen muss je ein Antrag pro Person ausgefüllt werden. Die beiden Anträge sind gleichzeitig an dieselbe Ausgleichskasse einzureichen. Die Vorausberechnung ist nicht verbindlich.
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen, aufgeteilt. Sie werden je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.
Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,
Für geschiedene Ehen muss in jedem Fall ein Splittingantrag gemacht werden.
Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Altersrenten im Voraus ausbezahlt.
Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monatlichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folgetag auf dem Post- oder Bankkonto gutgeschrieben sein.
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