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Altersrenten und Kinderrenten

Altersrente
Jede Person mit mindestens einem vollen Beitragsjahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Referenzalter beträgt für Männer 65 Jahre. Für die Frauen erhöht sich das Referenzalter schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr von 64 auf 65 Jahre. Während dieser Übergangsphase gilt für die betroffenen Jahrgänge folgendes Referenzalter:

Jahr Referenzalter Betrifft Frauen mit Jahrgang
2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration
Die Übergangsgeneration der Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 erhalten wegen dem erhöhten Referenzalter einen finanziellen Ausgleich.

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn Sie die Altersrente im Referenzalter oder später beziehen (gilt nicht bei Vorbezug). Der Zuschlag beträgt bis zu 160 Franken, je nach Jahrgang, durchschnittlichem Jahreseinkommen und Rentenskala.
  • Tieferer Kürzungssatz bei Rentenvorbezug.

Die Berechnung können Sie unter
Rentenzuschläge und Kürzungssätze (admin.ch) abfragen.

13. Altersrente
Aufgrund der Volksabstimmung vom 3. März 2024 wird ab dem Jahr 2026 jedes Jahr im Dezember eine zusätzliche Monatsrente ausbezahlt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.svasg.ch/altersrente13

Kinderrente
Zusätzlich zur Alters­rente besteht die Möglichkeit, eine Kinder­rente zu beziehen. Der Anspruch besteht generell für Söhne und Töchter,

  • bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben oder
  • bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum voll­endeten 25. Altersjahr.


Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Es ist empfehlenswert, sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn anzumelden.

Die gleiche Frist empfiehlt sich bei einem Vorbezug. Diese Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, vor dem gewünschten Rentenbeginn, eingereicht werden. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden.

Wir empfehlen, die Anmeldung elektronisch auszufüllen und einzureichen. Dies hat den Vorteil, dass Sie interaktiv durch den Antrag geleitet werden und nur ausfüllen müssen, was wirklich benötigt wird. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Je nach Lebenssituation ist zu beachten, dass sich

  • Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nicht­erwerbstätige bei jener Ausgleichs­kasse an­melden müssen, die vor dem Eintritt des Renten­falles die Beiträge entgegen­genommen hat.
  • verheiratete Personen, deren Ehe­gatte bereits renten­berechtigt ist, bei jener Ausgleichs­kasse an­melden müssen, welche die Rente des Ehegatten auszahlt.
  • Personen, die keine Beiträge ent­richtet haben, bei ihrer kantonalen Ausgleichs­kasse an­melden müssen.
  • Versicherte mit Wohnsitz im Ausland bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf.

Vorbezug der Altersrente
Die Alters­rente kann ab Folge­monat nach Vollendung des 63. Alters­jahres monatlich vorbezogen werden. Frauen der Übergangs­generation (1961-1969) können ihre Rente bereits ab Folge­monat nach Vollendung des 62. Alters­jahres vor­beziehen. Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass mit dem Vorbezug die Rente lebens­lang gekürzt wird.

  • 1 Jahr früherer Bezug bedeutet eine Kürzung von 6.8 %
  • 1.5 Jahre früherer Bezug bedeutet eine Kürzung von 10.2%
  • 2 Jahre früherer Bezug bedeutet eine Kürzung 13.6 %
  • Für die Frauen der Übergangsgeneration gelten ab 2025 spezielle Kürzungssätze. Diese hängen vom durchschnittlichen Jahreseinkommen im Zeitpunkt des Rentenvorbezuges ab und können individuell abgerufen werden.  Rentenzuschläge und Kürzungssätze (admin.ch)


Weiter ist bei einem Vorbezug zu beachten:

  • Es kann auch nur ein Teil der Altersrente vorbezogen werden. Dieser kann in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 und maximal 80 Prozent der Altersrente liegen.
  • Kinderrenten werden während des Vorbezugs nicht ausbezahlt
  • Weiterhin besteht eine Beitragspflicht bis zum Referenzalter. Das heisst, wer nicht mehr arbeitet, bezahlt die Beiträge als Nichterwerbstätige. Bei verheirateten Personen ist eine Mitversicherung über die Einkommen des Ehgatten / der Ehegattin möglich.

Aufschub der Altersrente
Die Altersrente kann auch um mindestens 1 Jahr und maximal 5 Jahre aufgeschoben werden. Bei einem Aufschub von mindestens einem ganzen Jahr wird lebenslang eine erhöhte Rente ausbezahlt. Folgende Zuschläge werden berechnet:

  • 1 Jahr Aufschub: 5,2 %
  • 3 Jahre Aufschub: 17,1 %
  • 5 Jahre Aufschub: 31,5 %

Weiter ist bei einem Aufschub zu beachten:

  • Es kann auch nur ein Teil der Altersrente aufgeschoben werden. Dieser kann in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 und maximal 80 Prozent der Altersrente liegen.
  • Dieser Aufschub kann vor Ablauf der einjährigen Minimal­dauer jederzeit beendet werden und die Rente wird dann rückwirkend per Referenz­alter ausbezahlt – ohne Zuschlag und ohne Zins.
  • Während des Auf­schubs können keine Kinder-, Witwer- oder Witwen­renten ausbezahlt werden.
  • Auch die 13. Altersrente wird während des Rentenaufschubs nicht ausbezahlt und auch nicht für die Berechnung des Erhöhungsbetrags berücksichtigt.
  • Ein Aufschub der Alters­rente hat auch Aus­wirkungen auf die Alters- oder Invaliden­rente der Ehefrau/des Ehemanns.

Weitere Informationen zu Vorbezug und Aufschub der Altersrente finden Sie im Merkblatt 3.04 - Flexibler Rentenbezug.

Wenn Sie nach dem Referenzalter ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.

Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter gilt in der AHV weiterhin ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitgeber. Neu kann auf den Freibetrag jeweils im Voraus verzichtet werden.

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter geschlossen werden, was ebenfalls zu einer höheren Rente führen kann.

Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen und gegebenenfalls die Beitragszeiten berücksichtigt, welche zwischen dem Referenzalter und dem Erreichen des 70. Altersjahres liegen. Der Antrag auf eine Neuberechnung kann einmal gestellt werden und ist bei der Ausgleichskasse, die Ihnen bereits die Rente ausrichtet, einzureichen. Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Eine Neuberechnung ist auch für am 1. Januar 2024 bereits laufende Renten möglich sofern das 70. Altersjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet wurde.

Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter

Ergänzende Informationen zur Weiterarbeit nach Referenzalter entnehmen Sie dem Merkblatt Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter.

Sofern Sie bereits eine Altersrente beziehen (oder eine Verfügung dazu erhalten haben) besteht auch die Möglichkeit, eine provisorische Berechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter zu verlangen. Das Formular finden Sie auf unserer Seite Rentenvorausberechnung.

Der Anspruch auf eine Alterrente beginnt am ersten Tag des Monats, nachdem man das Referenzalter erreicht hat. Beispiel: Ein Mann hat am 4. Juni Geburtstag und wird 65 Jahre alt. Sein Anspruch auf eine ordentliche Alters­rente beginnt im Folgemonat am 1. Juli.

Die Berechnung der ordentlichen Altersrente richtet sich nach

  • den Beitragsjahren,
  • dem Erwerbseinkommen,
  • den Betreuungs- und Erziehungsgutschriften

Eine lückenlose Beitragsdauer führt zu einer Voll­rente der AHV. Diese Voll­rente beläuft sich auf mindestens CHF 1'260 und höchstens CHF 2'520 monatlich. Die Höhe hängt vom Durch­schnitts­einkommen ab. Die Beitrags­dauer ist dann lückenlos, wenn ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Zeitpunkt des Renten­anspruchs durchgehend Versicherungs­zeiten angerechnet werden können. Wer Kinder hat, erhält Erziehungs­gutschriften. Personen, die pflege­bedürftige Verwandte im gleichen Haus­halt betreuen, können Betreuungs­gutschriften beanspruchen.

Erziehungsgutschriften werden automatisch in die Rentenberechnung einbezogen. Wer hingegen eine Betreuungs­gutschrift erhalten will, muss sie jährlich bei der kantonalen AHV-Ausgleichs­kasse des Wohnsitzkantons geltend machen.

Aufgrund des durchschnittlichen Jahres­einkommens und der ent­sprechenden Renten­skala wird die Rente berechnet. Bei einem Vorbezug resp. Auf­schub der Alters­rente wird diese während der ganzen Dauer des Renten­bezuges gekürzt resp. erhöht.

Die Summe der beiden Einzel­renten eines Ehe­paars darf nicht grösser sein als 150% der Maximal­rente. Wird dieser Höchst­betrag überschritten, werden die beiden Einzel­renten ent­sprechend gekürzt (Plafonierung).

Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie im Merkblatt 3.01. Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV.

Rentenschätzung

Die Rentenschätzung gibt sofort Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV. Die Schätzung ist nicht verbindlich.

Rentenvorausberechnung

Genauer als die Rentenschätzung fällt die Renten­voraus­berechnung aus. In bestimmten Lebens­situationen macht eine solche Voraus­berechnung Sinn:

  1. bei beruflichen oder familiären Veränderungen.
  2. bei einer Auswanderung.
  3. bei der Planung eines Rentenvorbezugs.
  4. ab einem Alter von 50 Jahren.
  • 318.282
    Bei verheirateten Personen muss für die Rentenvorausberechnung zwingend je ein Formular pro Person ausgefüllt werden. Die beiden Anträge sind gleichzeitig an dieselbe Ausgleichskasse einzureichen. Somit können auch die Leistungsbeträge im Zeitpunkt des gemeinsamen Bezugs von Leistungen der AHV oder IV ermittelt werden.

Splitting

Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen fest­zulegen, werden die während der Ehe­jahre erzielten Einkommen, aufgeteilt. Sie werden je zur Hälfte den Ehe­gatten gutgeschrieben. Diese Einkommens­teilung wird Splitting genannt.

Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,

  • sobald beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben oder
  • wenn die Ehe aufgelöst wird oder
  • wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine IV-Rente bezieht oder das Referenzalter erreicht hat.

Für geschiedene Ehen muss in jedem Fall ein Splitting­antrag gemacht werden.

Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Alters­renten im Voraus ausbezahlt.

Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monat­lichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folge­tag auf dem Post- oder Bank­konto gut­ge­schrieben sein.

Häufige Fragen

Erklärvideos

Wann muss ich mich für die Alters­renten anmelden? Wie hoch ist meine Alters­rente? Kann ich sie früher beziehen oder aufschieben?

Erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zur An­meldung, Berechnung und zum flexiblen Bezug der Altersrente.

Anmeldung Altersrente

Dieses Video erklärt alles Wissen­swerte darüber, wie man sich für die Alters­rente anmeldet.

Berechnung der Altersrente

Die Höhe der Alters­rente hängt von ver­schiedenen Faktoren ab. Dieses Video erklärt, wie Ihre künftige Rente berechnet wird.

Flexibler Bezug der Altersrente

Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen? Kann ich über das Pensions­alter hinaus arbeiten? Alles Wissens­werte dazu erklärt dieses Video.