Jede Person mit mindestens einem vollen Beitragsjahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Referenzalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre. Die Erhöhung des Referenzalters wird ab 2025 schrittweise auf 65 Jahre umgesetzt.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können versicherte Personen den Bezug der Altersrente vorziehen oder aufschieben. Weitere Informationen zum flexiblen Rentenbezug finden Sie auf unserer Webseite AHV21.
Zusätzlich zur Altersrente besteht die Möglichkeit, eine Kinderrente zu beziehen. Der Anspruch besteht generell für Söhne und Töchter,
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen.
Die gleiche Frist empfiehlt sich bei einem Vorbezug. Diese Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, vor dem gewünschten Rentenbeginn, eingereicht werden. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden.
Wir empfehlen, die Anmeldung elektronisch auszufüllen und einzureichen. Dies hat den Vorteil, dass Sie interaktiv durch den Antrag geleitet werden und nur ausfüllen müssen, was wirklich benötigt wird.
Je nach Lebenssituation ist zu beachten, dass sich
Die Berechnung der ordentlichen Altersrente richtet sich nach
Eine lückenlose Beitragsdauer führt zu einer Vollrente der AHV. Diese Vollrente beläuft sich auf mindestens CHF 1225 und höchstens CHF 2450 monatlich. Die Höhe hängt vom Durchschnittseinkommen ab. Die Beitragsdauer ist dann lückenlos, wenn ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs durchgehend Beitragszeiten angerechnet werden können. Wer Kinder hat, erhält Erziehungsgutschriften. Personen, die pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haushalt betreuen, können Betreuungsgutschriften beanspruchen.
Wenn Sie nach dem Referenzalter ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen. Weitere Informationen finden Sie ebenfalls unter AHV21.
Erziehungsgutschriften werden automatisch in die Rentenberechnung einbezogen. Wer hingegen eine Betreuungsgutschrift erhalten will, muss sie jährlich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons geltend machen.
Aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der entsprechenden Rentenskala wird die Rente berechnet. Bei einem Vorbezug resp. Aufschub der Altersrente wird diese während der ganzen Dauer des Rentenbezuges gekürzt resp. erhöht.
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150% der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt (Plafonierung).
Die Rentenschätzung gibt sofort Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV. Die Schätzung ist nicht verbindlich.
Genauer als die Rentenschätzung fällt die Rentenvorausberechnung aus. In bestimmten Lebenssituationen macht eine solche Vorausberechnung Sinn:
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen, aufgeteilt. Sie werden je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.
Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,
Für geschiedene Ehen muss in jedem Fall ein Splittingantrag gemacht werden.
Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Altersrenten im Voraus ausbezahlt.
Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monatlichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folgetag auf dem Post- oder Bankkonto gutgeschrieben sein.
Wann muss ich mich für die Altersrenten anmelden? Wie hoch ist meine Altersrente? Kann ich sie früher beziehen oder aufschieben?
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