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Altersrenten und Kinderrenten

Jede Person mit mindestens einem vollen Beitrags­jahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Renten­alter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre.

Im Rahmen des flexiblen Renten­alters können versicherte Personen den Bezug der Alters­rente vor­ziehen oder auf­schieben. Die Rente kann um 1 oder 2 Jahre vorbezogen oder um 1 bis 5 Jahre auf­geschoben werden.

Zusätzlich zur Alters­rente besteht die Möglichkeit, eine Kinder­rente zu beziehen. Der Anspruch besteht generell für Söhne und Töchter,

  • bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben oder
  • bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum voll­endeten 25. Altersjahr.


Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen.

Die gleiche Frist empfiehlt sich bei einem Vorbezug. Diese Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das 62. oder 63. (Frau) respektive das 63 oder 64. (Mann) Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden.

Je nach Lebenssituation ist zu beachten, dass sich

  • Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nicht­erwerbstätige bei jener Ausgleichs­kasse an­melden müssen, die vor dem Eintritt des Renten­falles die Beiträge entgegen­genommen hat.
  • verheiratete Personen, deren Ehe­gatte bereits renten­berechtigt ist, bei jener Ausgleichs­kasse an­melden müssen, welche die Rente des Ehegatten auszahlt.
  • Personen, die keine Beiträge ent­richtet haben, bei ihrer kantonalen Ausgleichs­kasse oder deren AHV-Zweigstellen an­melden müssen.

Die Berechnung der ordentlichen Altersrente richtet sich nach

  • den Beitragsjahren,
  • dem Erwerbseinkommen,
  • den Betreuungs- und Erziehungsgutschriften

Eine lückenlose Beitragsdauer führt zu einer Voll­rente der AHV. Diese Voll­rente beläuft sich auf mindestens CHF 1225 und höchstens CHF 2450 monatlich. Die Höhe hängt vom Durch­schnitts­einkommen ab. Die Beitragsdauer ist dann lückenlos, wenn ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Zeitpunkt des Renten­anspruchs durchgehend Beitragszeiten angerechnet werden können. Wer Kinder hat, erhält Erziehungsgutschriften. Personen, die pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haus­halt betreuen, können Betreuungs­gutschriften beanspruchen.

Erziehungsgutschriften werden automatisch in die Rentenberechnung einbezogen. Wer hingegen eine Betreuungs­gutschrift erhalten will, muss sie jährlich bei der kantonalen AHV-Ausgleichs­kasse des Wohnsitzkantons geltend machen.

Aufgrund des durchschnittlichen Jahres­einkommens und der ent­sprechenden Renten­skala wird die Rente berechnet. Bei einem Vorbezug resp. Auf­schub der Alters­rente wird diese während der ganzen Dauer des Renten­bezuges gekürzt resp. erhöht.

Die Summe der beiden Einzel­renten eines Ehe­paars darf nicht grösser sein als 150% der Maximal­rente. Wird dieser Höchst­betrag überschritten, werden die beiden Einzel­renten ent­sprechend gekürzt (Plafonierung).

Rentenschätzung

Die Rentenschätzung gibt sofort Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV. Die Schätzung ist nicht verbindlich.

Rentenvorausberechnung

Genauer als die Rentenschätzung fällt die Renten­voraus­berechnung aus. In bestimmten Lebens­situationen macht eine solche Voraus­berechnung Sinn:

  1. bei beruflichen oder familiären Veränderungen.
  2. bei einer Auswanderung.
  3. bei der Planung eines Rentenvorbezugs.
  4. ab einem Alter von 50 Jahren.

Bei verheirateten Personen muss je ein Antrag pro Person ausgefüllt werden. Die beiden Anträge sind gleich­zeitig an dieselbe Ausgleichs­kasse einzureichen. Die Voraus­berechnung ist nicht verbindlich.

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    Bei verheirateten Personen muss für die Rentenvorausberechnung zwingend je ein Formular pro Person ausgefüllt werden. Die beiden Anträge sind gleichzeitig an dieselbe Ausgleichskasse einzureichen. Somit können auch die Leistungsbeträge im Zeitpunkt des gemeinsamen Bezugs von Leistungen der AHV oder IV ermittelt werden.

Splitting

Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen fest­zulegen, werden die während der Ehe­jahre erzielten Einkommen, aufgeteilt. Sie werden je zur Hälfte den Ehe­gatten gutgeschrieben. Diese Einkommens­teilung wird Splitting genannt.

Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,

  • sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
  • wenn die Ehe aufgelöst wird oder
  • wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.

Für geschiedene Ehen muss in jedem Fall ein Splitting­antrag gemacht werden.

Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Alters­renten im Voraus ausbezahlt.

Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monat­lichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folge­tag auf dem Post- oder Bank­konto gut­ge­schrieben sein.

Häufige Fragen

Erklärvideos

Wann muss ich mich für die Alters­renten anmelden? Wie hoch ist meine Alters­rente? Kann ich sie früher beziehen oder aufschieben?

Erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zur An­meldung, Berechnung und zum flexiblen Bezug der Altersrente.

Anmeldung Altersrente

Dieses Video erklärt alles Wissen­swerte darüber, wie man sich für die Alters­rente anmeldet.

Berechnung der Altersrente

Die Höhe der Alters­rente hängt von ver­schiedenen Faktoren ab. Dieses Video erklärt, wie Ihre künftige Rente berechnet wird.

Flexibler Bezug der Altersrente

Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen? Kann ich über das Pensions­alter hinaus arbeiten? Alles Wissens­werte dazu erklärt dieses Video.