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Individuelle Prämien­verbilligungen (IPV)

Personen in bescheidenen wirt­schaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämien­verbilligungen (IPV). So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Kranken­pflege­versicherung gemindert werden. 

Prämienverbilligungen werden nur für ein Jahr beantragt. Deshalb muss für jedes Kalenderjahr eine neue Anmeldung gemacht werden. Anmeldungen sind jeweils bis am 31. März des laufenden Jahres möglich.

Ein Anspruch besteht für Personen, die am 1. Januar des laufenden Jahres ihren Wohn­sitz im Kanton St.Gallen hatten oder aus dem Ausland zugezogen sind.

Zum Bezug von individuellen Prämien­verbilligungen sind Personen berechtigt, die am 1. Januar des laufenden Jahres den zivil­rechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten sowie in der Schweiz kranken­versichert sind. Für Personen, die während des laufenden Jahres aus dem Ausland zuziehen, beginnt der Anspruch auf Prämien­verbilligungen ab dem Monat der Antrag­stellung. Für Zuziehende aus einem anderen Kanton besteht der Anspruch erst im Folgejahr.

In jedem Fall müssen die wirtschaftlichen Voraus­setzungen gegeben sein.

Wer Ergänzungs­leistungen oder Leistungen vom Sozial­amt bezieht, muss sich nicht anmelden. Eine Abrechnung von Leistungen erfolgt direkt mit dem Kranken­versicherer. 

Grundlage für die Berechnung ist das Rein­einkommen der zwei Jahre zurück­liegenden Steuer­periode.

Die SVA St.Gallen stellt Ihnen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie provisorisch ermitteln, ob Sie Anspruch auf individuelle Prämien­verbilligung haben.

Grundlage für die Berechnung von ordentlich Besteuerten sind die Werte der zwei Jahre zurückliegenden Steuer­periode. Das mass­gebende Einkommen wird wie folgt berechnet:

  • nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Rein­einkommen 2022
  • zuzüglich 20 Prozent des steuer­baren Vermögens
  • zuzüglich Einkaufs­beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Säule 2
  • zuzüglich der Beiträge an die gebundene Selbst­vorsorge Säule 3a
  • zuzüglich Liegenschaft­saufwand, soweit dieser den Pauschal­abzug von 20 Prozent der Miet­einnahmen übersteigt
  • zuzüglich 75 Prozent des im vereinfachten Verfahren abgerechneten Brutto­lohns
  • zuzüglich der Vorjahres­verluste nach Artikel 42 des Steuer­gesetzes
  • zuzüglich freiwillige Zu­wendungen und Parteispenden
  • zuzüglich 30 Prozent des Eigenmietwerts (Abzug)
  • zuzüglich 30 Prozent der Erträge aus Beteiligung (Privatvermögen)
  • zuzüglich 30 Prozent der Erträge aus Beteiligung (Geschäftsvermögen)
  • abzüglich Kinder­abzug von CHF 4000.00 pro Kind


Personen mit einem steuerbaren Vermögen von über CHF 100'000 haben keinen Anspruch auf Prämien­verbilligung. Für Personen, die einen Kinder­abzug (nach Artikel 14 der Verordnung zum Einführungs­gesetz zur Bundes­gesetz­gebung über die Kranken­versicherung) geltend machen können, erhöht sich die Vermögens­obergrenze, wie folgt, höchstens jedoch bis zum Betrag von CHF 150'000:

a) CHF 20'000 für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr;
b) CHF 40'000 für jede junge erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

    Die Berechnung der Prämienverbilligungen für quellenbesteuerte Personen wird wie folgt vorgenommen:

    • ermitteltes Brutto­einkommen 2022
    • abzüglich Kinder­abzug von CHF 4000.00 pro Kind

Anmeldungen können bis am 31. März des laufenden Jahres online eingereicht werden. Halten Sie Ihre Kranken­versicherungs­karte bereit.

Die Prämienverbilligung wird den Kranken­versicherern überwiesen.

Diese rechnen den Betrag in den folgenden Prämien­rechnungen an. Wie und wann genau die Beiträge fakturiert werden, ist Sache der zuständigen Kranken­versicherung, die bei Fragen weiter­helfen kann.

Erklärvideo IPV einfach erklärt

In diesem Video erfahren Sie, was die individuelle Prämienverbilligung genau ist und welche Personen Anspruch haben.

Erklärvideo IPV Anmeldung

Dieses Video zeigt Ihnen, wie und wann Sie sich für die individuelle Prämienverbilligung anmelden können.

Erklärvideo IPV für junge Erwachsene

Dieses Video beantwortet die Frage, wer bei jungen Erwachsenen (19 bis 25 Jahre) die Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung einreichen soll.

Häufige Fragen