Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Als nicht­erwerbstätig gelten Personen, die keiner Erwerbs­tätigkeit nach­gehen oder die aufgrund des geringen Erwerbs­einkommens von derzeit maximal CHF 7350 pro Jahr oder CHF 612 pro Monat nicht zum Bezug von Familien­zulagen für Erwerbs­tätige berechtigt sind. 

Arbeitslose, die ein Arbeitslosen­taggeld beziehen, müssen die Familien­zulagen über die Arbeits­losen­kasse anmelden.

Seit 1. August 2020 haben auch arbeitslose, allein­erziehende Mütter für die Zeit, für die sie eine Mutterschafts­entschädigung erhalten und deshalb vom Bezug von Arbeitslosen­taggeld ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Familien­zulagen für Nichterwerbstätige.

Nichterwerbstätige erhalten nur dann Familienzulagen, wenn weder

  • sie noch ihr Ehepartner das ordentliche AHV-Renten­alter erreicht haben;
  • sie noch der andere Eltern­teil Ergänzungs­leistungen beziehen;
  • sie noch ihr Ehe­partner noch der andere Eltern­teil einer Erwerbs­tätigkeit nachgehen;
  • ihres noch das gemeinsame Einkommen nach direkter Bundes­steuer höher als derzeit CHF 44'100 ist.

Ebenfalls keine Bezugsberechtigung besteht für

  • Kinder, die Ergänzungsleistungen beziehen;
  • Kinder, die in der Berechnung der Ergänzungs­leistungen berücksichtigt sind;
  • Stiefkinder

Anspruchskonkurrenz

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
  3. Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
  4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
  6. Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.

Eine provisorische Prüfung der Erstanspruchsberechtigung können Sie hier vornehmen:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Familienzulagen-FZ/Anspruchskonkurrenz

Kinder im Ausland

Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.

Eine provisorische Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie hier vornehmen:
https://www.svasg.ch/de/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/kz.php

Berechnung    

Die Familienzulagen im Kanton St. Gallen betragen

  • CHF 230.00 für Kinder bis 16 Jahre;
  • CHF 280.00 für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre.

Ab 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Aus­bildung befinden und die obligatorische Schul­zeit beendet haben, bereits mit 15 Jahren ein Anspruch auf Ausbildungszulagen. 

Bis inklusive 2019 betrugen die Ansätze CHF 200.00 bei Kinder­zulagen respektive CHF 250.00 bei Ausbildungszulagen.

Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinder­zulagen in der Höhe von CHF 230.00 (2019: CHF 200.00) bis zum 20. Alters­jahr beantragt werden.

Bei An- und Ab­meldungen während eines Monats, werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tages­sätze betragen:

  • CHF 7.70 bei Kinderzulagen (CHF 6.70 bis inkl. 2019)
  • CHF 9.35 bei Ausbildungs­zulagen (CHF 8.35 bis inkl. 2019)

Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familien­zulagen anmelden:

  1. Adoptiveltern
  2. Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
  3. Geschwister, sofern sie zum über­wiegenden Teil für den Unter­halt aufkommen
  4. Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unent­geltlichen Pflege auf­genommen wurde

Voraussetzung für den Bezug von Familien­zulagen ist die Anmeldung als Nicht­erwerbstätiger bei der kantonalen Ausgleichskasse.

Sobald der Bescheid der kantonalen Ausgleichs­kasse vorliegt, melden sich Nicht­erwerbstätige zum Bezug von Familien­zulagen an.

Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nicht­melden solcher Ände­rungen stellt eine Melde­pflicht­verletzung dar und hat in jedem Fall Rück­forderungen zur Folge.

Die Zulagen werden in der Regel vierteljährlich mit den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet. Allfällige Überschüsse werden ausbezahlt.

Sie werden provisorisch ausgerichtet. Nach Eingang der für das Bezugsjahr massgebenden Steuer­meldung werden sie definitiv fest­gesetzt oder bei Über­schreiten der Einkommens­grenze zurückgefordert.

Wird eine Person von der Sozial­hilfe unterstützt, kann die Aus­zahlung ans Sozialamt erfolgen.

Internationale Bestimmungen

Anspruch auf volle Zulagen haben folgende Staatsangehörige, deren Kinder in bestimmten Staaten wohnen:

Staatsangehörigkeit Bezüger

Wohnstaat der Kinder

EU-Staatsbürger und Schweizer

alle EU-Staaten

EFTA-Staatsbürger inklusive Schweizer

alle EFTA-Staaten

Für Angehörige des Vereinigten Königreichs von Gross­britannien (UK) besteht ab dem 1. Januar 2021 nur dann ein Anspruch, wenn sie sich vor dem Stich­tag bereits in einer grenz­­­­über­schreitenden Situation CH-UK-EU befanden. Der Anspruch besteht, solange diese Situation unverändert andauert. Die gleiche Regelung gilt auch für Schweizer und EU-Bürger mit einer grenz­über­schreitenden Situation zu UK.

Zwingend einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
  • Geburtsschein
  • Ausbildungsbestätigungen
  • Pass oder Identitätskarte

Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.

Häufige Fragen