Selbstzahlende Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer mit ausländischem Arbeit­geber bezahlen die Arbeitgeber- sowie die Arbeit­nehmerbeiträge (AHV-, IV-, EO-, FAK-, und ALV-Beiträge sowie Verwaltungskosten) selbst.

Die selbstzahlenden Arbeitnehmer gehören grundsätzlich der Ausgleichs­kasse des Wohnsitz­kantons an.

Im jeweils laufenden Beitrag­sjahr setzt die Ausgleichs­kasse Akonto­beiträge fest, die auf dem voraussichtlichen Einkommen basieren. Diese Akonto­beiträge sind in der Regel quartals­weise zu bezahlen. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuer­veranlagung festgesetzt.

  • Sind die bezahlten Akonto­beiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die AHV-Ausgleichskasse die Differenz zurück (inkl. allfällige Vergütungszinsen).
  • Sind die bezahlten Akonto­beiträge tiefer als die definitiven Beiträge, stellt die AHV-Ausgleichs­kasse für die Differenz Rechnung (inkl. allfällige Verzugszinsen)