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Arbeitgebende

Arbeitgebende sind verantwortlich für die Abrechnung der Beiträge ihrer Mitarbeitenden.

Als Arbeitgebende/r mit Beitrags­pflicht gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeits­entgelte ausrichtet und in der Schweiz eine Betriebs­stätte hat oder einen Haushalt führt.

Als Betriebsstätten gelten Zweig­nieder­lassungen, Fabrikations­stätten, Werk­stätten, Verkaufs­stellen, ständige Vertretungen sowie Bau- und Montage­stellen.

Für Arbeitnehmende mit einem massgebenden Lohn bis CHF 2500 pro Kalenderjahr und wenn der Versicherte die Beitragsentrichtung nicht verlangt, müssen keine Beiträge gezahlt werden. Diese Regelung kennt aber einige Ausnahmen:

  • Personen, die in ihrem Privat­haushalt Hausdienst­arbeitnehmende beschäftigen (z.B. Putzfrauen, Kinder­mädchen, Haus­halt­hilfen, Haus­warte, etc.), sind auf jeden Fall beitragspflichtig, auch wenn deren Lohn noch so bescheiden ist.
  • Arbeit­gebende im Kultur­bereich (Tanz und Theater, Orchester, Phono- und Audio­visions­produzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künst­lerischen Bereich) sind verpflichtet, auf allen Löhnen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zu entrichten.

Der Beitragssatz beträgt

AHV8,7%
IV1,4%
EO0,5%
Total10,6%
ALV2,2%

Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeit­gebenden und den Arbeit­nehmenden entrichtet. Dazu werden weitere 2,2% bis zu einer Jahres­lohnsumme von CHF 148'200 als ALV-Betrag bezogen. Alle Beiträge werden vom mass­gebenden Lohn abgezogen. Der FAK-Satz von 1,8% geht voll­umfänglich zu Lasten des Arbeitgebers.

Rentnerfreibetrag

Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig sind, können ab dem Beitragsjahr 2024 auf den Abzug des Rentnerfreibetrages verzichten. Arbeitnehmende informieren ihren Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber, dass sie auf den Freibetrag verzichten wollen.

BVG-/UVG-Anschluss­kontrolle

Die AHV-Ausgleichskasse überwacht für diese Sozial­versicherungs­zweige lediglich die Versicherungspflicht der Arbeit­gebenden. Für konkrete Fragen über die berufliche Vorsorge bzw. die Unfall­versicherung sind die jeweiligen Versicherer anzusprechen.

Die Anmeldung oder der Antrag unterscheidet nach der Rechts­form der Arbeitgebenden. Bitte verwenden Sie das jeweilige Formular.

Auf der folgenden Webseite finden Sie alle Informationen zu den Sozialversicherungen für Selbstständig­erwerbende. Sie werden Schritt für Schritt durch den Antrag geführt.

Zur Webseite und zum Antrag selbststaendig-erwerbend.ch

Bitte zusätzlich für jede Person nach­folgende Anmeldung ausfüllen:

Personal kann jederzeit angestellt werden. Für Personen mit ausländischer Staats­angehörigkeit ist zu klären, ob für den Stellen­antritt eine Arbeits­bewilligung notwendig ist und ob die Personen der Quellen­steuerpflicht unterstehen. Ausländische Staats­angehörige mit Nieder­lassungs­bewilligung (Ausweis C) benötigen keine Bewilligung.

Neu angestelltes Personal muss bei der zuständigen Aus­gleichs­kasse nicht angemeldet werden. Aus­genommen davon sind neue Mit­arbeitende, die noch keine AHV-Nummer haben. Für diese muss ein Versicherungs­ausweis (AHV-Ausweis) bestellt werden.  

Unfallversicherung (UVG)

Für Mitarbeitende ab einem massgebenden Lohn von CHF 2500 muss eine Unfallversicherung abgeschlossen werden. Bei im Privathaushalt beschäftigten Arbeitnehmern muss in jedem Fall eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Vorsorgeeinrichtung (BVG)

Die Anmeldung bei einer Pensions­kasse ist dann notwendig, wenn ein mass­gebender Jahres­lohn von mindestens CHF 22'680 ausbezahlt wird und wenn das Arbeits­verhältnis auf unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart wird.

Die Beiträge werden für das laufende Jahr provisorisch auf der Basis einer pauschal fest­gelegten Lohn­summe entrichtet.

Das vereinfachte Abrechnungs­verfahren unterscheidet sich durch die Quellen­steuer vom ordentlichen Verfahren.

Ordentliches Abrechnungsverfahren

Beim ordentlichen Abrechnungsverfahren wird dem Arbeit­gebenden keine Quellen­steuer verrechnet. Die Bezahlung der Akonto­beiträge erfolgt viertel­jährlich oder jährlich aufgrund der für das laufende Jahr provisorisch fest­gelegten Lohn­summe. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber stellt der Arbeit­nehmerin/dem Arbeit­nehmer Ende Jahr einen Lohn­ausweis aus.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV)

Das vereinfachte Verfahren (VAV) ist haupt­sächlich für kurz­fristige oder im Umfang geringe Arbeits­verhältnisse (z. B. in Privat­haushalten) gedacht. Es erleichtert Arbeitgebenden die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Quellensteuer. 

Seit 1. Januar 2025 gibt es zusätzlich zum bisherigen vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) neu ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus (VAVplus). Es ermöglicht den Anschluss an die obligatorische Unfallversicherung (UV) über die Ausgleichskasse.

Pauschal werden 5% Quellen­steuer von der Jahres­lohn­summe des Betriebes dem Arbeitgebenden verrechnet. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich anhand der effektiv ausgerichteten Löhne und ist unabhängig von der Nationalität der Arbeit­nehmenden zu zahlen. Die Quellen­steuer kann den Arbeit­nehmenden vom Lohn abgezogen werden.

Voraussetzungen für beide Verfahren (VAV und VAVplus)

  • der Jahreslohn pro Arbeit­nehmenden übersteigt den Betrag von CHF 22'680 nicht
  • die gesamte, jährliche Bruttolohn­summe des Betriebes übersteigt den Betrag von CHF 60'480 nicht
  • Anwendung des vereinfachten Verfahrens für das gesamte Personal
  • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden eingehalten
  • Mitarbeitende mit einem Monatslohn von über CHF 1890 werden an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
  • der/die Arbeitgebende ist weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft
  • weder Ehepartner/in noch Kinder der betriebsinhabenden Person werden beschäftigt
  • Betriebsinhaber/in beschäftigt weder Ehepartner/in noch eigene Kinder

Voraussetzungen für VAVplus

  • nur für Arbeitgebende, die Personen im Privathaushalt beschäftigen (keine
    Hauswartstellen)
  • Berufsunfallversicherung (BU) für ganzes Personal obligatorisch, Nichtberufsunfallversicherung
    (NBU) für Beschäftigte ab 8 Arbeitsstunden pro Woche
  • der UVG-Prämienbezug läuft über die Ausgleichskasse

Die Beiträge der Berufsunfallversicherung von 5,18 Promille gehen zulasten der Arbeitgebenden, jene zur Nichtberufsunfallversicherung von 14,67 Promille zulasten der Arbeitnehmenden.

Sofern die/der Arbeitgebende bisher noch kein Personal beschäftigt hat und nicht bereits Mitglied einer Aus­gleichs­kasse ist, muss sie/er sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeits­verhältnisses für das vereinfachte Verfahren anmelden. Ein Wechsel des Verfahrens muss bis 31.12. des laufenden Jahres für das Folge­jahr gemeldet werden. 

Zuständig ist die kantonale Aus­gleichs­kasse am Wohn- bzw. Geschäfts­sitz der/des Arbeit­gebenden oder allenfalls eine Verbands­ausgleichs­kasse.

Die SVA St.Gallen hat mit dem Unfallversicherer Solida eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Gestützt darauf werden wir als Bevollmächtigte bei den im vereinfachten Verfahren plus abrechnenden Arbeitgebenden die UVG-Prämien geltend machen und ebenfalls das Inkasso der UVG-Prämien übernehmen. Für die Ausrichtung von UVG-Leistungen ist die Unfallversicherung zuständig.

Häufige Fragen