Die grenzüberschreitenden Bestimmungen im Beitragswesen dienen der Koordinierung der einzelnen Sozialversicherungssysteme. Eine Vereinheitlichung findet dabei nicht statt.
Seit 1. Juni 2002 gelten die sieben bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten sowie der revidierte EFTA-Vertrag für Schweizer sowie für EU- und EFTA-Bürger. Vom Bundesamt für Migration anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose werden Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz oder von EU- und EFTA-Staaten gleichgestellt.
Das Abkommen über den freien Personenverkehr koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten. Auf den 1. April 2012 wurde die seit 2002 geltende Verordnung durch eine neue Verordnung abgelöst, welche aber nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten Anwendung findet. Die angepassten Verordnungen gelten seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Verhältnis zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen.
Das Abkommen mit den EU-Staaten sieht vor, dass die Versicherungsunterstellung nur in einem Staat erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten.
Das Merkblatt Freizügigkeitsabkommen mit der EU informiert im Detail über die Unterstellungsregeln.
Bei gleichzeitiger unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in weiteren EFTA-Staaten erfolgt die gesamte Versicherungsunterstellung ebenfalls nur in einem Staat.
Abweichungen vom Grundsatz der Unterstellung in einem Staat kommen vor bei gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten. In solchen Fällen erfolgt die Versicherungsunterstellung in beiden Staaten für die jeweilige Tätigkeit. Bei der Klärung der persönlichen Situation kann die zuständige Ausgleichkasse oder das Merkblatt EFTA-Vertrag behilflich sein.
Die Schweiz hat mit folgenden Staaten ausserhalb der EU/EFTA ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
Australien
Brasilien
Chile
China
Ex-Jugoslawien*
Indien
Israel
Japan
Kanada / Quebec
Kosovo
Mazedonien
Philippinen
San Marino
Südkorea
Türkei
Uruguay
USA
* Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina
Bürger von Vertragsstaaten sind am Erwerbsort sozialversichert.
Mit sämtlichen Staaten, welche nicht in der Auflistung der Vertragsstaaten vertreten sind, hat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen.
Eine Überweisung von in der Schweiz bezahlten Beiträgen an die Versicherung des Heimatstaates ist nicht möglich.
Auf Gesuch können im Ausland wohnhaften Bürgern von Nichtvertragsstaaten die bezahlten Beiträge zinslos rückvergütet werden, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist mindestens ein volles Beitragsjahr.
Eine Entsendung bietet die Möglichkeit, Arbeitnehmende für einen bestimmten Zeitraum in einer Geschäftsstelle im Ausland zu beschäftigen und in der AHV weiter zu versichern.
Eine Entsendung in den EU-Raum dauert grundsätzlich 24 Monate, wobei eine Verlängerung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen möglich ist. Entsendungen in den EFTA-Raum sind für 12 Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate möglich. Weitergehende Verlängerungen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen zu beantragen.
Entsendungen in Vertragsstaaten sind abhängig vom jeweiligen Sozialversicherungsabkommen. Bei Entsendungen in Nichtvertragsstaaten müssen gewisse Bedingungen erfüllt werden (Einverständnis des Arbeitgebenden, bestimmte Versicherungsdauer in der Schweiz etc.).
Wer im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und ALV versichert bleiben.
Die Voraussetzungen sind, dass die Versicherungswilligen unmittelbar vor der Erwerbsaufnahme im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendung während fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren. Das Gesuch muss vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen der Ausgleichskasse eingereicht werden.
Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit jedoch eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.