CO₂-Rückverteilung

Die Erträge aus der CO₂-Abgabe werden jährlich an die Wirtschaft zurückverteilt. 

Massgebend für die Rückverteilung ist die Lohn­summe des Vorvorjahres, welche bis am 31. Oktober des Vorjahres abgerechnet wurde. Korrekturen der Lohn­summe nach diesem Datum dürfen nicht berücksichtigt werden. 

Die Ausgleichs­kassen nehmen die Rück­verteilung im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vor. Die CO₂-Gutschriften werden, wenn möglich mit zukünftigen Rechnungen verrechnet.