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Mutter­schafts­entschädigung (MSE)

Während längstens 98 Tagen können Frauen eine Mutterschafts­entschädigung beziehen. Sie beträgt üblicher­weise 80% des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden. 

Für Mütter deren Kinder nach der Geburt länger wie 14 Tage im Spital bleiben müssen, verlängert sich der Anspruch um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Dies jedoch nur dann, wenn die Mütter nach Ende des Mutter­schafts­urlaubs wieder eine Erwerbs­tätigkeit ausüben.

Für die Ehefrau der Mutter sind die Bestimmungen der Entschädigung des andern Elternteils (EAE) anwendbar.

Wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, besteht für die Mutter ein Anspruch auf Verlängerung um den zwei­­­wöchigen Urlaub des andern Elternteils. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt nach denselben Modali­täten zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmelde­formular «Anmel­dung für eine Verlän­gerung der Entschä­­digung im Todes­fall eines Elternteils» zur Verfügung.

Die Anmeldung kann erst nach der Geburt eingereicht werden.  

Anspruch haben Frauen, die bei der Geburt des Kindes eine der auf­gelisteten Bedingungen erfüllen.

Wenn sie

  • Arbeitnehmerinnen sind.
  • Selbständigerwerbende sind.
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinats­partners mitarbeiten und einen Bar­lohn vergütet erhalten.
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosen­versicherung beziehen oder die Anspruchs­voraus­setzungen erfüllen würden.
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeld­leistungen einer Sozial- oder Privat­versicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vor­an­gegangenen Lohn berechnet wurde.
  • in einem gültigen Arbeits­verhältnis stehen, aber keine Lohn­fort­zahlung oder Taggeld­leistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Der Anspruch auf die Mutter­schafts­entschädigung entsteht, wenn diese Anspruchs­berechtigten sowohl

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren.

als auch

  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbs­tätigkeit ausgeübt haben.

Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neun­monatige Ver­sicherungsfrist.

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Be­schäfti­gungs­zeiten werden berück­sichtigt. 

Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen.

Berücksichtigt wird das Ein­kommen aller Arbeit­geber, bei denen bei der Geburt ein gültiges An­stellungs­verhältnis bestand, wie auch das Ein­kommen aus selb­ständiger Erwerbs­tätigkeit. Pro Tag sind es aber höchstens CHF 220.00.

Mit diesem Rechner können Sie die Höhe der voraus­sichtlichen Ent­schädigung ermitteln.

Werden bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militär­versicherung bezogen, oder besteht ein Anspruch auf Ent­schädigung für Dienst­leistende, geht die Mutterschafts­entschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.­

Der Anspruch auf die Mutterschafts­entschädigung kann von folgenden Personen geltend gemacht werden: 

von der Mutter

  • via Arbeitgeber, wenn sie un­selbständig erwerbend ist;
  • direkt bei der AHV-Aus­gleichs­kasse, wenn sie selb­ständig erwerbend, arbeits­los oder arbeits­unfähig ist

vom Arbeitgeber

sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeit­geber geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet

von den Angehörigen

wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unter­stützungs­pflichten nicht nachkommt.

Ein Anspruch kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes angemeldet werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Die Auszahlung erfolgt am Ende eines Monats nachschüssig. Beträgt sie weniger als CHF 200 pro Monat, wird sie am Ende des Mutter­schafts­urlaubes ausbezahlt.

Die Mutterschafts­entschädigung gilt als Einkommen. Deshalb werden davon AHV/IV- und EO-Beiträge abgezogen. Für Arbeit­nehmerinnen wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosen­versicherung abgezogen.

Wenn der Arbeitgeber die Lohnfort­zahlungen leistet, zahlt die Aus­gleichs­kasse die Mutter­schafts­entschädigung dem Arbeit­geber aus. Sie rechnet dabei die AHV/IV- und EO-Beiträge des Arbeit­gebers auf.

Häufige Fragen