Direktlink: www.svasg.ch/ahv21

Rentenreform AHV 21

­Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Damit ist der Weg frei für die erste AHV-Reform seit 25 Jahren. 

Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt.

Hier die drei grundlegenden Änderungen auf einen Blick.

  • Das Referenzalter für den Rentenbezug von Frauen und Männern wird nach und nach auf 65 Jahre vereinheitlicht.
  • Der Zeitpunkt des Rentenbezugs wird flexibilisiert.
  • Die Mehrwertsteuer (MWST) wird leicht erhöht.

Was ändert sich ab 2024

Welche Auswirkungen hat die Rentenreform? Wir haben Ihnen alle wichtigen Massnahmen und Änderungen zusammengestellt.

  • Das Referenzalter für den Rentenbezug von Frauen und Männern wird nach und nach auf 65 Jahre vereinheitlicht.
  • Der Zeitpunkt des Rentenbezugs wird flexibilisiert.
  • Die Mehrwertsteuer (MWST) wird leicht erhöht.

Alle grundlegenden Informationen zu Ihrer Altersrente finden Sie auf der Webseite der Altersrente.

Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wird neu durch den Begriff «Referenzalter» ersetzt. Das Referenzalter entspricht dem Alter, in dem die Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden kann.

Für Frauen mit Jahrgang 1960 gilt weiterhin das Referenzalter von 64 Jahren. Ab Jahrgang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht. Während der Übergangsphase gilt für die betroffenen Frauenjahrgänge folgendes Referenzalter:

JahrReferenzalterBetrifft Frauen mit Jahrgang
202464 Jahre (keine Erhöhung)1960
202564 Jahre + 3 Monate1961
202664 Jahre + 6 Monate1962
202764 Jahre + 9 Monate1963
202865 Jahre1964

Frauen mit Jahrgang 1964 und jünger werden mit 65 Jahren ordentlich pensioniert. Unter folgendem Link kann das Referenzalter berechnet werden:
Referenzalter berechnen (admin.ch)

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration

Die Übergangsgeneration der Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 erhalten wegen dem erhöhten Referenzalter einen finanziellen Ausgleich.

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, wenn sie die Altersrente im Referenzalter oder später beziehen (gilt nicht bei Vorbezug). Der Zuschlag beträgt bis zu 160 Franken, je nach Jahrgang, durchschnittlichem Jahreseinkommen und Rentenskala.
  • Tieferer Kürzungssatz bei Rentenvorbezug.


Die Rentenzuschläge und Kürzungssätze können über folgenden Link berechnet werden:
Rentenzuschläge und Kürzungssätze (admin.ch)

Individueller Rentenzuschlag bei Vollrente für Frauen der Übergangsgeneration nach Jahrgang abgestuft.

GeburtsjahrReferenzalterAHV-Rentenzuschlag pro Monat (in % des Grundzuschlags)
196164 Jahre + 3 Monate25 %
196264 Jahre + 6 Monate50 %
196364 Jahre + 9 Monate75 %
196465 Jahre100 %
196565 Jahre100 %
196665 Jahre81 %
196765 Jahre63 %
196865 Jahre44 %
196965 Jahre25 %

Beispiel:
Frau, geb. 09.05.1963 bezieht ihre Altersrente per Referenzalter (64 Jahre + 9 Monate = 03.2028). Der Grundzuschlag beträgt 75% von CHF 160 = CHF 120. Liegt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen über CHF 58'800 wird der Zuschlag kleiner.

Rente flexibel beziehen

Frauen und Männer können die Altersrente flexibel zwischen 63 und 70 Jahren beziehen. Sowohl der Vorbezug als auch der Aufschub (nach Mindestaufschubsdauer von einem Jahr) der Rente ist monatlich möglich. Neu ist auch, dass lediglich ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden kann. Der Anteil kann dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 und maximal 80 Prozent der Altersrente liegen. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der AHV-Rente ausgeglichen werden. Die Kombination von Vorbezug und Aufschub ist ebenfalls möglich.

Dabei ist zu beachten

  • Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden
  • Ebenso kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
  • Bei einer Kombination von Vorbezug und Aufschub kann der Anteil zwischen 63 und 70 Jahren aber nur einmal geändert werden.
  • Bei einem Teilvor­bezug oder -aufschub (20-80%) werden allfällige Ergänzungs­leistungen mit der ganzen Rente inkl. allfälliger Kürzung berechnet und nicht mit dem effektiv ausbezahlten Betrag. Rente und Ergänzungs­leistungen sind während der Vorbezugs-/­Aufschubdauer nicht existenzsichernd.

Vorbezugsmöglichkeiten für Frauen der Übergangsgeneration

Die Frauen der Übergangsgeneration (1961–1969) können die Altersrente frühestens ab 62 Jahren vorbeziehen. Frauen ab Jahrgang 1960 können Ihre Rente ab Januar 2024 zudem monatsweise vorbeziehen. Für sie gelten ab Januar 2025 vorteilhaftere Kürzungssätze.

Die Vorbezugsmöglichkeiten sind unter folgendem Link ersichtlich, wenn Sie Ihr Geburtsdatum und Geschlecht eingeben und in das Feld «Datum der Pensionierung» klicken. 
ESCAL - Prognostische Rentenberechnung AHV (acor-avs.ch)

Wenn Sie nach dem Referenzalter ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.

Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter gilt in der AHV weiterhin ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitgeber. Neu kann auf den Freibetrag jeweils im Voraus verzichtet werden.

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter geschlossen werden, was ebenfalls zu einer höheren Rente führen kann.

Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen und gegebenenfalls die Beitragszeiten berücksichtigt, welche zwischen dem Referenzalter und dem Erreichen des 70. Altersjahres liegen. Der Antrag auf eine Neuberechnung kann einmal gestellt werden und ist bei der Ausgleichskasse, die Ihnen bereits die Rente ausrichtet, einzureichen. Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Eine Neuberechnung ist auch für am 1. Januar 2024 bereits laufende Renten möglich sofern das 70. Altersjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet wurde.

Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter

Ergänzende Informationen zur Weiterarbeit nach Referenzalter entnehmen Sie dem Merkblatt Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter.

Sofern Sie bereits eine Altersrente beziehen (oder eine Verfügung dazu erhalten haben) besteht auch die Möglichkeit, eine provisorische Berechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter zu verlangen. Das Formular finden Sie auf unserer Seite Rentenvorausberechnung.

Rentenschätzung

Die Rentenschätzung gibt sofort Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV. Die Schätzung ist nicht verbindlich.

Häufige Fragen

Erklärvideo

Erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste über die Änderungen ab 01.01.2024.