Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen in ganz unterschiedlichen Situationen in Kontakt mit den Sozialversicherungen. Hier erhalten Sie eine Übersicht.

Analog zur Beitragspflicht des Arbeit­gebers besteht auch für Arbeit­nehmende nach Vollendung des 17. Altersjahres eine Beitrags­pflicht auf dem mass­gebenden Lohn. Die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge (5,3%) und der ALV-Beiträge muss von den Arbeit­nehmenden getragen werden.

Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert den Verdienst­ausfall für die Zeit, die jemand im Militär-, Zivilschutz- oder Zivil­dienst verbringt. Während diesen und gewissen weiteren Dienst­leistungen sorgt die Erwerbs­ersatzordnung für einen Lohn­ausgleich – die Erwerbs­ausfall­entschädigung. Für die Geltend­machung muss die EO-Anmeldung bei der Ausgleichs­kasse des Arbeit­gebers/der Arbeit­geberin eingereicht werden.

Der Anspruch auf Familien­zulagen besteht für Kinder bis zum vollendeten 16. Alters­jahr oder bis zum vollendeten 25. Altersjahr bei Kindern in Aus­bildung. Dieser Anspruch kann direkt beim Arbeit­geber/bei der Arbeit­geberin geltend gemacht werden.

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält­nissen haben Anrecht auf Prämien­verbilli­gungen (IPV). So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Kranken­pflege­versicherung gemindert werden. Der provisorische Anspruch kann über den Online-Rechner berechnet werden.

Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind, haben in der Regel einen Anspruch auf Leistungen der IV.

Anspruchsberechtigte Personen werden von der Invaliden­versicherung bei der Ein­gliederung / Wieder­eingliederung mit beruflichen Mass­nahmen (z.B. Arbeits­versuch, Arbeits­erhalt, Arbeits­vermittlung) und Hilfs­mitteln unterstützt. Ein Anspruch auf Rente besteht erst nach Prüfung der Eingliederungs­möglichkeiten.

Arbeitnehmerinnen, welche mindestens neun Monate vor der Geburt im Sinn des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig waren, haben Anspruch auf eine Mutter­schafts­entschädigung. Sie beträgt üblicher­weise 80% des letzten AHV-pflichtigen Lohnes.

Alle erwerbstätigen Väter bzw. Ehe­frauen der Mütter, sowie Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, die ein Arbeitslosen­taggeld erhalten, können einen zwei­wöchigen Urlaub (14 Taggelder) beziehen.

Erwerbstätige Personen, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, können einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub (14 Taggelder) beziehen.

Adoptionsentschädigung

Bei Erreichen des AHV-Alters entsteht ein Anspruch auf eine Alters­rente, sofern mindestens während eines vollen Beitrags­jahres Beiträge entrichtet worden sind. Zum für die Renten­berechnung mass­gebenden Erwerbs­einkommen können Erziehungs- und Betreuungs­gutschriften angerechnet werden.

Die finanzielle Situation kann sich rasch verschlechtern, wenn jemand nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird. In solchen Fällen können die Überbrückungsleistungen helfen.

Überbrückungsleistungen

Häufige Fragen