Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen in ganz unterschiedlichen Situationen in Kontakt mit den Sozialversicherungen. Hier erhalten Sie eine Übersicht.
Analog zur Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht auch für Arbeitnehmende nach Vollendung des 17. Altersjahres eine Beitragspflicht auf dem massgebenden Lohn. Die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge (5,3%) und der ALV-Beiträge muss von den Arbeitnehmenden getragen werden.
Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert den Verdienstausfall für die Zeit, die jemand im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst verbringt. Während diesen und gewissen weiteren Dienstleistungen sorgt die Erwerbsersatzordnung für einen Lohnausgleich – die Erwerbsausfallentschädigung. Für die Geltendmachung muss die EO-Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin eingereicht werden.
Der Anspruch auf Familienzulagen besteht für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder bis zum vollendeten 25. Altersjahr bei Kindern in Ausbildung. Dieser Anspruch kann direkt beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin geltend gemacht werden.
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen (IPV). So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemindert werden. Der provisorische Anspruch kann über den Online-Rechner berechnet werden.
Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind, haben in der Regel einen Anspruch auf Leistungen der IV.
Anspruchsberechtigte Personen werden von der Invalidenversicherung bei der Eingliederung / Wiedereingliederung mit beruflichen Massnahmen (z.B. Arbeitsversuch, Arbeitserhalt, Arbeitsvermittlung) und Hilfsmitteln unterstützt. Ein Anspruch auf Rente besteht erst nach Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten.
Arbeitnehmerinnen, welche mindestens neun Monate vor der Geburt im Sinn des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig waren, haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Sie beträgt üblicherweise 80% des letzten AHV-pflichtigen Lohnes.
Alle erwerbstätigen Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, sowie Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, die ein Arbeitslosentaggeld erhalten, können einen zweiwöchigen Urlaub (14 Taggelder) beziehen.
Erwerbstätige Personen, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, können einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub (14 Taggelder) beziehen.
Bei Erreichen des AHV-Alters entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente, sofern mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge entrichtet worden sind. Zum für die Rentenberechnung massgebenden Erwerbseinkommen können Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden.
Die finanzielle Situation kann sich rasch verschlechtern, wenn jemand nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird. In solchen Fällen können die Überbrückungsleistungen helfen.