Personen, die in zwei oder mehreren Staaten unselbständig erwerbstätig sind, jedoch nicht im Wohnstaat, sind im Sitzstaat ihres Arbeitgebers der Sozialversicherung unterstellt. Arbeiten diese Personen aber für mehrere Arbeitgebende, sind sie im Wohnstaat für das gesamte Einkommen der Versicherung unterstellt.