Die bilateralen Abkommen lassen eine Entsendung zu. Diese hat zur Folge, dass die
Versicherungsunterstellung weiterhin in der Schweiz erfolgt. Die zuständige Ausgleichskasse bewilligt die Entsendung für 24 Monate in EU-Staaten und für 12 Monate in EFTA-Staaten. Der ausländische Versicherungsträger kann die Entsendung für weitere 12 Monate verlängern. Umgekehrt können sich Personen, die üblicherweise in einem EU- oder EFTA-Staat versichert sind, in die Schweiz entsenden lassen. Dazu gelangen diese an ihren Sozialversicherungsträger.