Wird ein Vermögens­verzicht nur 10 Jahre rückwirkend geprüft?

Nein, da je nach Vermögens­verzicht auch ein Verzicht von vor z.B. 15 Jahren aufgrund der Amortisation noch Einfluss auf die EL-Berechnung haben kann. Es gibt keine «Verjährungs­frist» in dem Sinne. Es kommt auf die Höhe des Verzichtes an.