Wenn Sie EL beziehen, dürfen Sie sich maximal zwei Monate pro Jahr im Ausland aufhalten. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Ohne wichtigen Grund werden Ihnen nach diesen zwei Monaten die EL eingestellt.
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich länger als ein Jahr am Stück ohne wichtigen Grund im Ausland aufhalten, lebt der EL-Anspruch nach der Rückkehr in die Schweiz nicht wieder auf. Stattdessen beginnt die Karenzfrist (siehe Abschnitt «Anspruch») von vorne zu laufen.