Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz? 

Ergänzungsleistungen und Auslandaufenthalt

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt den zivilrechtlichen Wohn­sitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Ein längerer Ausland­aufenthalt hat Einfluss auf die Aus­richtung der EL. Dazu werden folgend verschiedene Begriffe genauer erklärt. 

Zivilrechtlicher Wohnsitz

Der Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo der Mittel­punkt ihrer Lebens­beziehungen ist und wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nur die tat­sächliche, recht­mässige Anwesenheit in der Schweiz. Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann eine EL-beziehende Person auf­gefordert werden, Ausland­aufenthalte unter Angabe des Ausreise- und Wieder­einreise­datums zu melden.

Karenzfrist 

EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununter­brochen in der Schweiz leben (fünf Jahre für Flücht­linge oder Staaten­lose). Diese so genannte Karenz­frist gilt nicht für Staats­angehörige von Mitglieds­taaten der EU und der EFTA.

Die Karenzfrist beginnt zu laufen, sobald die betreffende Person ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt in der Schweiz hat.

Die Karenzfrist wird unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalender­jahr insgesamt mehr als 90 Tage ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält. Bei mehreren Ausland­aufent­halten im selben Kalender­jahr werden die Ausland­aufent­halte tageweise addiert.

Auslandaufenthalte von EL-Bezügern

Wenn sich eine Person mehr als zwei Monate ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält, werden die EL eingestellt. Bei mehreren Ausland­aufent­halten im selben Kalender­jahr werden die Ausland­aufenthalte tage­weise addiert.

Bei ausländischen Staats­angehörigen, die sich länger als ein Jahr am Stück ohne wichtigen Grund im Ausland aufhalten, lebt der EL-Anspruch nach der Rück­kehr in die Schweiz nicht wieder auf. Statt­dessen beginnt die Karenz­frist von vorne zu laufen.