Ergänzungsleistungen und Auslandaufenthalt
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Ein längerer Auslandaufenthalt hat Einfluss auf die Ausrichtung der EL. Dazu werden folgend verschiedene Begriffe genauer erklärt.
Zivilrechtlicher Wohnsitz
Der Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist und wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nur die tatsächliche, rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz. Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann eine EL-beziehende Person aufgefordert werden, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden.
Karenzfrist
EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben (fünf Jahre für Flüchtlinge oder Staatenlose). Diese so genannte Karenzfrist gilt nicht für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA.
Die Karenzfrist beginnt zu laufen, sobald die betreffende Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
Die Karenzfrist wird unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert.
Auslandaufenthalte von EL-Bezügern
Wenn sich eine Person mehr als zwei Monate ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält, werden die EL eingestellt. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert.
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich länger als ein Jahr am Stück ohne wichtigen Grund im Ausland aufhalten, lebt der EL-Anspruch nach der Rückkehr in die Schweiz nicht wieder auf. Stattdessen beginnt die Karenzfrist von vorne zu laufen.