Kann ich eine Beitragslücke mit den bezahlten Beiträgen in den Jugendjahren ausgleichen?

Erwerbs­tätige bezahlen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag AHV-Beiträge, Nicht­erwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Die drei Jahre dazwischen werden als Jugend­­­jahre bezeichnet. Sie werden bei der Berechnung der Altersrente grundsätzlich nicht berücksichtigt, können aber Beitrags­lücken in maximal drei späteren Jahren ausgleichen.