Wer deckt während der Warte­zeit einen allfälligen Lohn­ausfall?

Ein IV-Renten­anspruch kann frühestens 1 Jahr nach Beginn der Arbeits­unfähigkeit entstehen (sogenanntes Wartejahr).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in dieser Zeit je nach arbeits­vertraglicher Regelung durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin oder die Kranken­taggeld­versicherung abgedeckt. 

Die Abklärungen für einen IV-Renten­anspruch können sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, da allenfalls zuerst medizinische Behandlungen und Eingliederungs­massnahmen durchzuführen sind.

Falls kein Anspruch (mehr) auf Lohn­fortzahlung, Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen­taggelder oder ähnliches besteht und sich finanzielle Probleme abzeichnen, wenden Sie sich an das Sozialamt Ihrer Wohn­gemeinde.