Ein IV-Rentenanspruch kann frühestens 1 Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstehen (sogenanntes Wartejahr).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in dieser Zeit je nach arbeitsvertraglicher Regelung durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin oder die Krankentaggeldversicherung abgedeckt.
Die Abklärungen für einen IV-Rentenanspruch können sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, da allenfalls zuerst medizinische Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
Falls kein Anspruch (mehr) auf Lohnfortzahlung, Unfall-, Kranken-, Arbeitslosentaggelder oder ähnliches besteht und sich finanzielle Probleme abzeichnen, wenden Sie sich an das Sozialamt Ihrer Wohngemeinde.