Erwerbstätige Personen, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, können einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub (14 Taggelder) beziehen.
Sie können diesen Urlaub innerhalb von einem Jahr ab dem Tag der Aufnahme des Kindes beziehen. Die Entschädigung beträgt üblicherweise 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich über die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.
Der Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung entsteht am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Anspruch haben Personen, die im Zeitpunkt der Adoption mindestens eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.
Wenn sie am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption
Anspruch hat, wer sowohl
Berücksichtigt werden Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, welche in einem EU/EFTA-Staat oder im vereinigten Königreich zurückgelegt wurden.
Grundlage für die Berechnung ist das letzte vor der Aufnahme des Kindes erzielte AHV-pflichtige Einkommen.
Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeitgebenden, bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Pro Tag beträgt die Adoptionsentschädigung höchstens CHF 220.
Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist immer die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig.
Sobald der gesamte Urlaub bezogen wurde oder die einjährige Rahmenfrist abgelaufen ist, kann die Anmeldung ausgefüllt und eingereicht werden. Machen beide Adoptiveltern einen Anspruch geltend, müssen beide je ein Anmeldeformular einreichen.
Die Adoptionsentschädigung besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird einmalig nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages oder nach Ablauf der Rahmenfrist von zwölf Monaten nach der Aufnahme des Kindes. Dies gilt auch, wenn der Adoptionsurlaub aufgeteilt wird.
Die Auszahlung erfolgt ausschliesslich über die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.