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Nichterwerbs­tätige

Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnenden Personen verpflichtet, an AHV, IV und EO Beiträge zu leisten. Das gilt auch für nicht erwerbstätige Personen.

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Renten­alter erreicht ist. Fehlende Beitrags­jahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Als nichterwerbstätig gelten

  • Vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften)
  • Ehefrauen und Ehemänner (sowie Partner in eingetragenen Partner­schaften), die selbst nicht oder teilweise erwerbstätig sind und deren Partner im Ausland einer Erwerbs­tätigkeit nachgeht
  • Verwitwete
  • Geschiedene
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Ausgesteuerte Arbeitslose

Als Nichterwerbstätige beitrags­pflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbs­tätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbs­tätigkeit inklusive Arbeitgeber­beiträge aber weniger als den gesetz­lichen Mindest­beitrag (CHF 514) ausmachen. 

Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbs­tätigkeit inklusive Arbeitgeber­beiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nicht­erwerbs­tätige entrichten müssten.

Beitrag an Familienausgleichskasse

Ab der Beitragsperiode 2024 werden zusätzlich Beiträge an die Familienausgleichskasse erhoben. Der Beitragssatz beträgt 20 Prozent des reinen AHV-Beitrags (ohne IV- und EO-Anteil), sofern dieser den Mindestbeitrag übersteigt.

Nichterwerbstätige gehören grundsätzlich der Ausgleichskasse des Wohn­sitz­kantons an.

Vorzeitig pensionierte Nicht­erwerbstätige bleiben ab dem 58. Altersjahr bei der bisher zuständigen Ausgleichs­kasse angeschlossen. Diese Ausgleichs­kasse ist auch zuständig für den Beitrags­bezug der nicht­erwerbs­tätigen Ehegatten. 

Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen AHV-Ausgleichs­kasse oder bei der AHV-Zweigstelle des Wohn­ortes. Die AHV-Ausgleichskasse klärt die Zuständig­keit ab und leitet gegebenen­falls die Anmeldung weiter.

Als Grundlage zur Berechnung der Beiträge dienen das Rein­vermögen und das 20fache jährliche Renten­einkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge un­geachtet des Güter­stands auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.

Die Beiträge für das laufende Jahr werden provisorisch auf der Grund­lage der für das vergangene Jahr mass­gebenden Zahlen erhoben. Bei grösseren Ab­weichungen können die Beiträge unter Angabe des Renten­einkommens sowie des Vermögens jederzeit den aktuellen Verhält­nissen angepasst werden

Die SVA St.Gallen stellt Ihnen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie die Höhe der Beiträge berechnen.

In der Regel werden die Beiträge vierteljährlich akonto bezahlt. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Meldungen der kantonalen Steuer­behörden festgesetzt.

Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten und den definitiv geschuldeten Beiträgen.

Für eine Differenz von mehr als 25% zwischen bereits geleisteten Akonto-Zahlungen und noch zu leistenden Beiträgen wird ein Verzugs­zins erhoben.

Bei teilweiser Erwerbs­tätigkeit können die mit dem Lohn geleisteten Beiträge auf Antrag der Versicherten an den Beitrag für Nicht­erwerbs­tätige angerechnet werden.

Häufige Fragen