Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem gültigen Arbeitsverhältnis wird der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge auch während des Urlaubs des anderen Elternteils im gleichen Umfang weitergeführt. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat somit weiterhin Gültigkeit. Sie können als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aber die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.
Zu Fragen über die Höhe der BVG-Beiträge wenden Sie sich an Ihre Vorsorgeeinrichtung.