Anrechnung von Erziehungsgutschriften teilweise angepasst

30. Mai 2016

Anrechnung von Erziehungsgutschriften teilweise angepasst

Personen, die Kinder unter 16 Jahren betreuen, können sich Erziehungsgutschriften anrechnen lassen. Sie bilden einen Bestandteil der Rentenberechnung und können zu einer höheren Rente führen. Für bestimmte Personengruppen ist seit 2015 eine neue Regelung eingeführt worden. Betroffen sind

  • unverheiratete Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, deren Kind(er) zwischen 1999 und 2014 geboren sind;
  • geschiedene Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, deren Scheidung zwischen 2000 und 2014 erfolgte.


Neu wird die Aufteilung der Erziehungsgutschriften zwischen den Eltern durch eine Behörde festgelegt. Bei unverheirateten Eltern erfolgt dies nach der Geburt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, bei Ehescheidung durch das Gericht. Eine Abänderung dieser Aufteilung ist jederzeit durch die Eltern mittels schriftlicher Vereinbarung in die Zukunft möglich.

Liegt ab 2015 für den genannten Personenkreis keine solche schriftliche Vereinbarung vor, erfolgt die Anrechnung der Erziehungsgutschriften ab 2015 in vollem Umfang nur noch der Mutter. Wollen beide Elternteile weiterhin eine hälftige Anrechnung oder eine vollständige Anrechnung für den Vater, müssen sie ebenfalls eine Vereinbarung abschliessen. Die Vereinbarung ist erst ab dem Folgejahr gültig und in keinem Fall rückwirkend.

Detaillierte Ausführungen finden sich im AHV/IV-Merkblatt 1.07.