Freizügigkeitsabkommen auf Kroatien ausgedehnt

5. Januar 2017

Freizügigkeitsabkommen auf Kroatien ausgedehnt

Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wird auf den EU-Mitgliedstaat Kroatien ausgedehnt. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sind deshalb im Verhältnis zwischen der Schweiz und Kroatien ab dem 1. Januar 2017 anwendbar. Die bestehenden EU-Formulare gelten auch im Verkehr mit Kroatien.


Personen, die in Kroatien leben, können seit dem 1. Januar 2017 der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten. Solche, die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits angehören, können ihr höchstens bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die am 1. Januar 2017 das 50. Altersjahr bereits vollendet hatten, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.


Für die Familienzulagen nach FamZG bedeutet dies, dass kroatische Staatsangehörige künftig gestützt auf das Abkommen neu Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder geltend machen können, die in einem EU-Staat Wohnsitz haben.


Für die Familienzulagen nach FLG bedeutet dies, dass kroatische Staatsangehörige künftig Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder geltend machen können, die in einem EU-Staat Wohnsitz haben. Da darüber hinaus das zweiseitige Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien weiterhin anwendbar bleibt, haben kroatische Staatsangehörige nach wie vor Anspruch auf den weltweiten Export von Kinder- und Ausbildungszulagen nach FLG.