13. Januar 2025
Vom vereinfachten Abrechnungsverfahren können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen.
Seit dem 1. Januar 2025 wird zusätzlich zum bisherigen vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren «plus» (VAVplus) angewendet. Es entspricht dem bisherigen Abrechnungsverfahren, mit dem Unterschied, dass die Abrechnung der Prämien für die Unfallversicherung durch die Ausgleichskassen erfolgt.
Beide Verfahren (VAV und VAVplus) erleichtern die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie sind sie gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Beide Verfahren sind an gewisse Voraussetzungen geknüpft.