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Betreuungsentschädigung (BUE)

Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. 

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn

  • sich sein körperlicher oder psychischer Zustand entscheidend verändert hat.
  • der Verlauf oder der Ausgang der Veränderung schwer vor­her­sehbar ist oder wenn eine bleibende oder zu­nehmende Beein­trächtigung oder gar der Tod zu befürchten ist.
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbs­tätigkeit für die Betreuung des Kindes unter­brechen muss.


Der Betreuungsurlaub gibt den Eltern die Zeit, sich um ihr Kind zu kümmern. Die Betreuungs­entschädigung beträgt 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden.

Anspruch haben die Mutter oder der Vater eines Kindes, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Eine weitere Bedingung ist, dass die Erwerbs­tätigkeit für die Betreuung des Kindes unter­brochen wird. Auch Stief- oder Pflege­eltern können unter gewissen Umständen einen Anspruch geltend machen.

Der Zuspruch ist weiter gebunden an die Erfüllung einer der folgenden Voraus­setzungen an den Elternteil:

  • erwerbstätig als Arbeitnehmer/in,
  • selbständig erwerbend,
  • erwerbstätig im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie, der Konkubinats­partnerin oder des Konkubinats­partners (Barlohn)
  • arbeitslos mit Tag­geld der Arbeitslosen­versicherung.
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig mit Bezug von Taggeld­leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung
  • in einem gültigen Arbeits­verhältnis, aber ohne Lohn­fort­zahlung oder Taggeld­leistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.


Bei Anspruch lassen sich die 98 Taggelder innerhalb einer Rahmen­frist von 18 Monaten beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Die Rahmen­frist beginnt an dem Tag, für den der erste Elternteil ein Taggeld erhält. Der Anspruch endet, wenn die 98 Tag­gelder be­zogen sind, spätes­tens am Ende der Rahmen­frist. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesund­heitlich schwer be­einträchtigt ist.

Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen. Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeitgeber, bei denen zum Zeitpunkt der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Pro Tag beträgt die Betreuungsentschädigung höchstens CHF 220.

Die Ausgleichs­kasse berechnet das Tag­geld für jeden Eltern­teil separat.

Angestellte

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber reicht die Anmeldung der Ausgleichs­kasse ein und teilt ihr mit den monat­lichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage bezogen worden sind. Das gleiche Vor­gehen gilt für Angestellte, die zugleich selbständig­erwerbend sind.

Selbständigerwerbende

Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichs­kasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage sie bezogen haben.

Arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen

Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichs­kasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage sie bezogen haben.

Die Ausgleichskasse zahlt die Ent­schädigung für die bezogenen Urlaubs­tage jeweils im darauf folgenden Monat aus. 

Haben die Eltern während des Betreuungs­urlaubs weiterhin Lohn erhalten, geht die Ent­schädigung an die Arbeit­geberin oder den Arbeitgeber.

Häufige Fragen