IV-Weiterentwicklung ab 2022

Die Weiterentwicklung der IV – die 7. IVG-Revision – tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Mit dieser Weiter­entwicklung soll das System der Invaliden­versicherung verbessert werden, indem die Eingliederung verstärkt und so einer Invalidisierung vorgebeugt wird.

Mit folgenden Zielen wird das Gesamt­system der Invaliden­versicherung verbessert

  • frühzeitige und engere Begleitung von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern und ihren Familien
  • Überarbeitung und Neuregelungen der Liste der Geburtsgebrechen
  • gezieltere Unterstützung von Jugendlichen beim Übergang ins Erwerbsleben
  • Ausweitung der Beratung und Begleitung generell und im Besonderen für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen
  • Einführung eines stufenlosen Rentenmodells
  • Verbesserung der Qualität sowie Transparenz bei der Durch­führung von medizinischen Gutachten
  • Weitere Optimierung in der Zusammenarbeit und Koordination mit beteiligten Akteuren (Arbeitgebende, Ärzteschaft, Schulen, Versicherungen)

Für die unterschiedlichen Zielgruppen sind im Folgenden weitergehende Ausführungen zu finden. 

Die neuen Bestimmungen ermöglichen es der IV, die Eingliederung zu för­dern.

  • Bessere Koordination der medizinischen Behandlungen mit anderen Leistungen
  • Verstärkung der Beratung und Begleitung (Case Management)
  • noch engere Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärzteschaft.


Die Liste der anerkannten Geburtsgebrechen wurde überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht. Neu sind bisher nicht enthaltene Erkrankungen aufgeführt. Im Gegen­zug sind einige Geburts­gebrechen, die dank des medizinischen Fortschritts heute leichter zu behandeln sind, von der Liste gelöscht worden. Sie werden künftig von der Kranken­versicherung über­nommen. 

Im Gesetz wird festgehalten, dass die medizinischen Mass­nahmen «wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich» sein müssen. Die neue Liste bewirkt eine Angleichung an die obligatorische Kranken­versicherung und führt zu einem einfacheren Übergang von den Leistungen der IV zu jenen der Krankenversicherung.

Junge Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen brauchen beim Übergang von der obligatorischen Schule in die erstmalige berufliche Aus­bildung individuelle und gezielte Unterstützung. Mit folgenden Massnah­men sollen sie besser unterstützt werden:

  • Intensivierung der Beratung und Begleitung (Case Management)
  • Ausweitung der Früher­fassung, Frühintervention und Integrationsmassnahmen zur Vor­bereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung
  • Unterstützung bei der Berufswahl durch die Durchführung vorberei­tender Massnahmen, um mögliche Ausbildungswege in der Praxis zu überprüfen
  • gezielte Vorbereitung auf die erstmalige Ausbildung, wenn die Berufs­wahl getroffen ist
  • Verlängerung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen bis zur Beendigung der beruflichen Massnahmen, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Neu haben junge Versicherte ab Beginn der erstmaligen beruflichen Aus­bildung unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld. Der Betrag entspricht grundsätzlich dem Lohn von Jugendlichen in Ausbildung, die nicht gesundheitlich beeinträchtigt sind. Das Taggeld wird an den Arbeitgebenden oder die Ausbildungs­institution ausgerichtet und von ihnen an die Jugendlichen weitergeleitet.

Die erstmalige berufliche Ausbildung erfolgt so weit wie möglich im ersten Arbeits­markt. Eine Rente kann nur gewährt werden, wenn alle Eingliederungs­massnahmen ausgeschöpft sind. Die Beratung und Begleitung wird auch nach Ende der beruflichen Massnahmen, während der Renten­prü­fung und bis zu drei Jahre nach Beendigung der letzten Mass­nahme fort­gesetzt, um das Eingliederungs­potenzial bestmöglich zu nutzen.

Die stärkere Zusammen­arbeit mit den kantonalen Instanzen verhindert Schul­abbrüche und fördert die Kontinuität bei der Betreuung durch die verschiedenen Akteure.

Personen mit gesundheitlichen und insbesondere psychischen Beeinträchtigungen brauchen Unterstützung, damit sie im Arbeitsleben verbleiben oder Eingliederungs­massnahmen erfolgreich abschliessen können. Um dieses Ziel zu erreichen, erweitert die IV ihr bestehendes Angebot mit neuen Massnahmen.

Unfalldeckung während einer Eingliederungsmassnahme

Versicherte, die eine Eingliede­rungsmassnahme der IV absolvieren, sind gegen Berufs- und Nichtberufs­unfälle versichert, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Besteht ein Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrag, ist die versicherte Per­son über den Unfallversicherer der Arbeitgebenden versichert.

Eingliederungsorientierte Beratung

Versicherte Personen, Arbeitgebende, behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die an der Ausbildung beteiligten Personen können bereits vor Geltend­machung eines Leistungsanspruchs von einer reinen eingliederungsorientierten Beratung der IV-Stelle profitieren.

Früherfassung

Eine Meldung zur Früherfassung kann noch rascher erfolgen. Alleine die Bedrohung einer längeren Arbeitsunfähigkeit versicherter Personen lässt eine Früherfassung zu.

Beratung und Begleitung

Künftig können Versicherte und ihre Arbeitgebenden diese Leistung sowohl vor als auch während und nach der Durch­führung von Integrations­massnahmen und Mass­nahmen beruflicher Art in Anspruch nehmen. Dies auch während der Phase der gesamten Renten­prüfung sowie bis zu drei Jahre nach Beendigung der letzten Massnahme.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Massnahmen mehrmals zugesprochen werden, um den individuellen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Der Beitrag an die Arbeitgebenden wurde ausgeweitet, unabhängig davon, ob die Massnahme im bisherigen oder in einem neuen Unternehmen durchgeführt wird. Parallel dazu kön­nen Coaching-Leistungen gewährt werden, wenn sie auf dem ersten Ar­beitsmarkt erfolgen.

Personalverleih

Diese neue Massnahme erlaubt es den Versicherten, über einen Perso­nalverleiher, zusätzliche berufliche Erfahrung zu sammeln um so ihre Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Zwischen der versicherten Person und dem Einsatz­betrieb muss kein Arbeits­vertrag ab­geschlossen werden. Mit dem Personal­verleih können die Arbeit­geber zu­dem potenzielle Angestellte kennenlernen.

Taggelder der Arbeitslosenversicherung

Nach Ablauf des Rentenanspruchs verlängert sich die Höchst­dauer des Taggeldbezugs von 90 auf 180 Tage.

Unfalldeckung während einer Eingliederungsmassnahme

Versicherte, die eine Eingliederungs­massnahme der IV absolvieren, sind gegen Berufs- und Nichtberufs­unfälle versichert, sofern sie in einem arbeits­vertrags­­ähnlichen Verhältnis stehen. Besteht ein Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrag, ist die versicherte Person über den Unfallversicherer der Arbeitgebenden versichert.

Damit für Neurentenbezügerinnen und Neurentenbezüger ein Anreiz besteht, das Arbeits­pensum zu erhöhen, wird ein stufenloses System einge­führt. Der Invaliditätsgrad bestimmt, wie hoch der Rentenanspruch ist.

Wie heute schon besteht bei einem Invaliditäts­grad unter 40 Prozent kein Anspruch auf eine IV-Rente. Ab einem Invaliditäts­grad von 70 Prozent wird eine ganze Rente zugesprochen.

Invaliditätsgrad (in Prozent) Rentenanspruch (in Prozent einer ganzen Rente)
40 25
41 27.5
42 30
43 32.5
44 35
45 37.5
46 40
47 42.5
48 45
49 47.5
50 bis 69 50 bis 69*
70 bis 100 100

*Die Rente entspricht dem Invaliditäts­grad. Zum Beispiel: Ein Invaliditäts­grad von 54 Prozent ergibt einen Rentenanspruch von 54 Prozent. 

Bereits laufende Renten werden nach dem neuen System berechnet, wenn sich bei einer Revision der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozent­punkte ändert und wenn die versicherte Person bei Inkrafttreten der Gesetzes-änderung noch nicht 55-jährig war. 

Die Renten von Versicherten unter 30 Jahren werden spätestens innerhalb von zehn Jahren, d. h. spätestens bis Ende 2031 ins stufen­lose System überführt, sofern sie bis dahin nicht schon im Rahmen einer ordentlichen Revision angepasst wurden.

Verschiedene neue Instrumente verbessern die Transparenz und die Qualität der versicherungs-medizinischen Gutachten.

Neu erfolgt der Vergabe der bidisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip über eine Informatik­plattform. Die von der IV beauftragten Sachverständigen werden veröffentlicht und enthalten verschiedene Informationen. Diese Informationen enthalten:

  • Angaben zu allen beauftragten Sach­verständigen und Gutachterstellen
  • Anzahl jährlich begutachteter Fälle
  • Gesamtvergütung für die in Auftrag gegebenen Gutachten
  • Attestierte Arbeitsunfähigkeiten, bisherige und angepasste Tätigkeit
  • Beweiskraft der Gutachten vor Gericht


Zur Überwachung der Qualität wird eine speziell dafür gegründete eidgenössische Kommission eingesetzt.

Alle Interviews zwischen den Sach­verständigen und der versicherten Person werden mittels Tonaufnahme erfasst und im IV-Dossier aufbewahrt. Die versicherte Person kann von Beginn weg auf die Ton­auf­nahme verzichten oder deren Löschung verlangen.

Engere Zusammenarbeit mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte werden über die Angebote und Prozesse der Invaliden­versicherung besser informiert. Ebenso erhalten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Informationen über die Eingliederungs­massnahmen ihrer Patienten und Patientinnen. Um den Austausch zu erleichtern, werden die Mitarbeitenden der IV in gewissen Fällen künftig von ihrer Schweige­pflicht entbunden.

Stärkere Zusammenarbeit mit Schulbehörden und der kantonalen Berufsberatung

Die Zusammenarbeit mit den Schulbehörden wird intensiviert, um insbesondere Kinder und Jugendliche in den für sie so wichtigen Übergängen I und II (Übergang I = Übergang von der obligatorischen Schulausbildung zur beruflichen Ausbildung; Übergang II = Übergang von der beruflichen Ausbildung zur beruflichen Erwerbstätigkeit) zu unterstützen. Dabei wird auch die Zusammen­arbeit mit der öffentlichen Berufsberatung des Kantons weiter verstärkt.

Erfahren Sie in knapp 2 Minuten mehr über unsere Unterstützung von Jugendlichen beim Einstieg ins Berufsleben.

Weitere nützliche Informationen rund um die IV-Weiterentwicklung finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen.

Weiterentwicklung der IV