Analog zur Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht auch für Arbeitnehmende nach Vollendung des 17. Altersjahres eine Beitragspflicht auf dem massgebenden Lohn. Die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge (5,3%) und der ALV-Beiträge muss von den Arbeitnehmenden getragen werden.