Beitragspflicht

Analog zur Beitragspflicht des Arbeit­gebers besteht auch für Arbeit­nehmende nach Vollendung des 17. Altersjahres eine Beitrags­pflicht auf dem mass­gebenden Lohn. Die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge (5,3%) und der ALV-Beiträge muss von den Arbeit­nehmenden getragen werden.