Selbständigerwerbende

Als selbständig erwerbend gilt eine Person, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeitet, sich in unabhängiger Stellung befindet und das wirtschaftliche Risiko selber trägt.

AHVeasy ist das Online­portal für die unkomplizierte Zusammen­arbeit von Arbeit­gebenden und Selbständig­erwerbenden mit den Ausgleichs­kassen von 20 Kantonen und Liechtenstein. Sozial­versicherungs­­­geschäfte können mit AHVeasy immer und überall ab­gewickelt werden.

Nicht­erwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters­jahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Die Beitrags­pflicht endet, wenn das ordentliche Renten­alter erreicht ist. Fehlende Beitrags­­jahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Als Nichterwerbstätige beitrags­pflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbs­tätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbs­tätigkeit inklusive Arbeitgeber­­beiträge aber weniger als den gesetz­lichen Mindest­beitrag (CHF 530) ausmachen.

Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbs­tätigkeit inklusive Arbeitgeber­­beiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nicht­erwerbs­tätige entrichten müssten.

Falls eine selbständig erwerbende Person An­gestellte beschäftigt, gelten dieselben Bestimmungen wie für Arbeitgebende.

Selbständigerwerbende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen. Für selbständige Landwirtinnen und Landwirte bestehen separate Bestimmungen über Familien- und Kinderzulagen.

Versicherte Personen, die in ihrer selbständigen Erwerbs­tätigkeit gesund­heitlich ein­geschränkt sind, sollten sich möglichst schnell bei der IV-Stelle ihres Wohn­sitzkantons anmelden. Nach Erhalt der Anmeldung wird ab­geklärt, ob Anpassungen im Betrieb vor­genommen werden können oder eine Neu­orientierung an­gezeigt ist. Ein Anspruch auf eine IV-Rente wird erst geprüft, wenn sämt­liche Mass­nahmen beruflicher Art aus­geschöpft wurden.

Häufige Fragen