Pensioniert

Jede Person mit mindestens einem vollen Beitrags­jahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Renten­alter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre.

Im Rahmen des flexiblen Renten­alters kann der Bezug der Altersrente vor­gezogen oder auf­geschoben werden.

Zusätzlich zur Altersrente besteht die Möglichkeit, eine Kinder­rente zu beziehen. Der Anspruch besteht generell für Söhne und Töchter,

  • bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben oder
  • bis sie ihre Ausbildung ab­geschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.


Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen, wenn die Einnahmen die minimalen Lebens­kosten nicht decken – also dann, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Sie werden an Rentnerinnen und Rentner der AHV oder der IV ausbezahlt. Sie sollen – zusammen mit anderen Leistungen – den Existenz­bedarf decken.

Die EL beinhalten zwei finanzielle Beiträge:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungs­kosten (einmalige Zahlungen)

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebens­verrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter an­gewiesen ist und dauernde Pflege oder persönliche Über­wachung benötigt. Bezügerinnen und Bezüger von Alters­renten oder Ergänzungs­leistungen der AHV erhalten Hilflosen­ent­schädigungen, vorausgesetzt

  • sie sind in leichtem, mittlerem oder schwerem Grade hilflos,
  • die Hilflosigkeit hat ununter­brochen mindes­tens ein halbes Jahr gedauert und
  • es besteht kein Anspruch auf eine Hilf­losen­entschädigung der obligatorischen Unfall­versicherung oder der Militärversicherung.


Neben der Hilf­losen­entschädigung haben Alters­rentnerinnen und –rentner auch Anspruch auf Beiträge an ver­schiedene Hilfs­mittel wie Hör­geräte, Lupen­brillen oder Roll­stühle. Die Aus­gleichs­kassen und die Pro Senectute leisten Unter­stützung bei der Beschaffung und bei der Finanzierung des geeigneten Hilfsmittels.

Für Pensionierte, die weiter erwerbstätig sind, besteht auch die AHV/IV/EO Beitrags­pflicht weiter.

Innerhalb eines Kalenderjahres gilt: Pro Monat mit einem Anstellungsverhältnis sind CHF 1400 des Bruttolohns nicht AHV-pflichtig. Auf den darüber hinausgehenden Lohn rechnet die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber Beiträge ab. Bei einem Anstellungsverhältnis von zwölf Monaten ergibt dies einen Freibetrag von CHF 16800 pro Jahr und Arbeitgeber/in. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer kann im voraus auf den Freibetrag verzichten.

Beispiel:

Arbeitet eine AHV-Rentenberechtigte Person vom 30. März bis 6. Juni eines Jahres, zählen sowohl der März als auch der Juni als ganze Monate, was zu insgesamt vier Monaten führt. Der Freibetrag beträgt somit 4 × CHF 1400, also CHF 5600.

Wer Leistungen der AHV erhält, ist verpflichtet, allfällige Änderungen in der persönlichen Situation (Adressänderung, Scheidung, Todesfall) mitzuteilen. 

Ein Verletzen der Meldepflicht kann hohe Rückzahlungen bewirken.