Jede Person mit mindestens einem vollen Beitragsjahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Rentenalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters kann der Bezug der Altersrente vorgezogen oder aufgeschoben werden.
Zusätzlich zur Altersrente besteht die Möglichkeit, eine Kinderrente zu beziehen. Der Anspruch besteht generell für Söhne und Töchter,
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen, wenn die Einnahmen die minimalen Lebenskosten nicht decken – also dann, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Sie werden an Rentnerinnen und Rentner der AHV oder der IV ausbezahlt. Sie sollen – zusammen mit anderen Leistungen – den Existenzbedarf decken.
Die EL beinhalten zwei finanzielle Beiträge:
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigt. Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt
Neben der Hilflosenentschädigung haben Altersrentnerinnen und –rentner auch Anspruch auf Beiträge an verschiedene Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen oder Rollstühle. Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute leisten Unterstützung bei der Beschaffung und bei der Finanzierung des
geeigneten Hilfsmittels.
Für Pensionierte, die weiter erwerbstätig sind, besteht auch die AHV/IV/EO Beitragspflicht weiter. Es gilt ein Freibetrag von CHF 1400 im Monat oder CHF 16'800 pro Jahr, auf den keine Beiträge entrichtet werden müssen.
Wer Leistungen der AHV erhält, ist verpflichtet, allfällige Änderungen in der persönlichen Situation (Adressänderung, Scheidung, Todesfall) mitzuteilen.
Ein Verletzen der Meldepflicht kann hohe Rückzahlungen bewirken.