Schweizweite EL‑Neuerungen per 1. Januar 2021 (EL‑Reform)

6. November 2020

Ergänzungsleistungen (EL) werden an Rentnerinnen und Rentner der AHV oder der IV ausbezahlt. Sie sollen – zusammen mit anderen Leistungen – den Existenzbedarf decken. Ab 1. Januar 2021 gilt schweizweit ein neues Gesetz.

Für bestehende EL-Beziehende, bei denen die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des EL-Anspruchs zur Folge hätte, gilt während 3 Jahren das bisherige Recht. Somit ist sichergestellt, dass niemand ab 1. Januar 2021 weniger EL erhält.

Alle bestehenden EL-Beziehenden werden Ende Dezember 2020 über ihren ab 1. Januar 2021 geltenden EL-Anspruch schriftlich informiert. Zurzeit können noch keine Angaben über die Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 gemacht werden.

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Wegfall ausserordentliche Ergänzungsleistungen (AEL)

Bereits im Jahr 2013 hat der St.Galler Kantonsrat beschlossen, dass die kantonal geregelten und finanzierten AEL abgeschafft werden. Bis zur Inkraftsetzung der EL-Reform gilt dazu eine Übergangslösung. Seit 2016 sind keine neuen AEL mehr zugesprochen worden. Vor 2016 zugesprochene Leistungen werden bis Ende dieses Jahres ausgerichtet. Entsprechend werden die kantonalen AEL per 1. Januar 2021 abgeschafft. Die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger wurden bereits schriftlich über den Wegfall informiert.