Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

21. Oktober 2022

Alle in der AHV beitrags­pflichtigen Arbeit­nehmenden und ihre Arbeit­gebenden müssen Beiträge an die Arbeitslosen­versicherung leisten. Bei einem Ein­kommen über 148'200 Franken wird zukünftig kein Beitrag mehr an die Arbeitslosen­versicherung erhoben.

Seit dem Jahr 2011 wird ein Beitrag von 1% ab einem Einkommen über 148'200 Franken erhoben. Damals wurde festgelegt, dass dies so lange geschieht, bis das Eigen­kapital des Ausgleichsfonds der Arbeits­losen­versicherung die Schwelle von 2,5 Millionen Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle per Ende 2022 über­schritten wird. Somit wird die Erhebung dieses Solidaritäts­beitrags per 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.