21. Oktober 2022
Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten. Bei einem Einkommen über 148'200 Franken wird zukünftig kein Beitrag mehr an die Arbeitslosenversicherung erhoben.
Seit dem Jahr 2011 wird ein Beitrag von 1% ab einem Einkommen über 148'200 Franken erhoben. Damals wurde festgelegt, dass dies so lange geschieht, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung die Schwelle von 2,5 Millionen Franken übersteigt. Die aktuellen Zahlen des SECO zeigen, dass diese Schwelle per Ende 2022 überschritten wird. Somit wird die Erhebung dieses Solidaritätsbeitrags per 1.1.2023 von Gesetzes wegen wegfallen.