Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen (IPV). So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemindert werden.
Prämienverbilligungen werden nur für ein Jahr beantragt. Deshalb muss für jedes Kalenderjahr eine neue Anmeldung gemacht werden. Anmeldungen sind jeweils bis am 31. März des laufenden Jahres möglich.
Ein Anspruch besteht für Personen, die am 1. Januar des laufenden Jahres ihren Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten oder aus dem Ausland zugezogen sind.
Zum Bezug von individuellen Prämienverbilligungen sind Personen berechtigt, die am 1. Januar des laufenden Jahres den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten sowie in der Schweiz krankenversichert sind. Für Personen, die während des laufenden Jahres aus dem Ausland zuziehen, beginnt der Anspruch auf Prämienverbilligungen ab dem Monat der Antragstellung. Für Zuziehende aus einem anderen Kanton besteht der Anspruch erst im Folgejahr.
In jedem Fall müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sein.
Wer Ergänzungsleistungen oder Leistungen vom Sozialamt bezieht, muss sich nicht anmelden. Eine Abrechnung von Leistungen erfolgt direkt mit dem Krankenversicherer.
Grundlage für die Berechnung ist das Reineinkommen der zwei Jahre zurückliegenden Steuerperiode.
Die SVA St.Gallen stellt Ihnen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie provisorisch ermitteln, ob Sie Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben.
Grundlage für die Berechnung von ordentlich Besteuerten sind die Werte der zwei Jahre zurückliegenden Steuerperiode. Das massgebende Einkommen wird wie folgt berechnet:
Personen mit einem steuerbaren Vermögen von über CHF 100'000 haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Für Personen, die einen Kinderabzug (nach Artikel 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung) geltend machen können, erhöht sich die Vermögensobergrenze, wie folgt, höchstens jedoch bis zum Betrag von CHF 150'000:
a) CHF 20'000 für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr;
b) CHF 40'000 für jede junge erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Die Berechnung der Prämienverbilligungen für quellenbesteuerte Personen wird wie folgt vorgenommen:
Anmeldungen können bis am 31. März des laufenden Jahres online eingereicht werden. Halten Sie Ihre Krankenversicherungskarte bereit.
Die Geburt eines Kindes im Jahr 2025 wird für die IPV 2025 berücksichtigt, wenn uns die Geburt bis 31. März 2026 mitgeteilt wird.
Für Personen, die im Verlauf des Jahres 2025 aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen zuziehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anmeldung massgebend. Der allfällige Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt ab dem Monat der Anmeldung. Die Anmeldefrist endet dann spätestens am 31. Dezember 2025.
Wer sich bereits angemeldet hat, kann einen Nachtrag zur Anmeldung online einreichen.
Wir führen Sie zum richtigen Formular:
Die Prämienverbilligung wird den Krankenversicherern überwiesen.
Diese rechnen den Betrag in den folgenden Prämienrechnungen an. Wie und wann genau die Beiträge fakturiert werden, ist Sache der zuständigen Krankenversicherung, die bei Fragen weiterhelfen kann.
In diesem Video erfahren Sie, was die individuelle Prämienverbilligung genau ist und welche Personen Anspruch haben.
Dieses Video zeigt Ihnen, wie und wann Sie sich für die individuelle Prämienverbilligung anmelden können.
Dieses Video beantwortet die Frage, wer bei jungen Erwachsenen (19 bis 25 Jahre) die Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung einreichen soll.