10. Mai 2017
Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und China tritt am 19. Juni 2017 in Kraft. Es bringt insbesondere Erleichterungen für Arbeitgebende und ihre Angestellten, wenn diese für eine begrenzte Dauer im anderen Staat tätig sind.
Das Abkommen mit China betrifft auf Seiten der Schweiz die AHV und die IV. Es bewirkt insbesondere, dass Erwerbstätige, die für eine begrenzte Dauer im anderen Staat für ihren Arbeitgeber tätig sind, nicht in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Sie verbleiben im Rentensystem des Heimatstaats und entrichten dort auch ihre Beiträge. Hingegen sind sie nicht der Beitragspflicht des Staates unterstellt, in dem sie vorübergehend beschäftigt sind. Dadurch können international tätige Unternehmen einfacher Mitarbeitende im anderen Staat einsetzen.
Auch nach Inkrafttreten des Abkommens erhalten chinesische Staatsangehörige, die zurzeit in der Schweiz beitragspflichtig sind und das Land definitiv verlassen, die bereits bezahlten AHV-Beiträge zurückerstattet. Umgekehrt können schweizerische Staatsangehörige beim endgültigen Verlassen Chinas die Rückerstattung ihrer Beiträge verlangen. Wie bereits in den Abkommen mit Indien und Südkorea ist auch im Abkommen mit China kein Export von schweizerischen Renten vorgesehen.