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  • Nichterwerbstätige

    oder teilweise erwerbstätig sind und deren Partner im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht Verwitwete Geschiedene Studierende Weltreisende Ausgesteuerte Arbeitslose Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar

  • Erwerbsersatz für Dienstleistende (EO)

    Wahl weitergeleitet werden. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangt man das «EO-Zusatzblatt bei mehreren Arbeitgebern». Studierende reichen diese an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes ein. Studierende gelten als Arbeitnehmende, wenn sie

  • AHV-Beiträge (AHV)

    erwerbstätig sind. alle Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder und andere Nichterwerbstätige wie Studierende, Invalide, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner. Beitragspflichtig sind alle Personen ab 1. Januar nach

  • IV-Rente

    über einen Einkommensvergleich. Bei Nichterwerbstätigen (beispielsweise im Haushalt tätige Personen oder Studierende) basiert die Bemessung auf einem Betätigungsvergleich. Bei teilweise Erwerbstätigen werden die Auswirkungen der

  • AHV-Leistungen (AHV)

    arbeiten. Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder und andere Nichterwerbstätige wie beispielsweise Studierende, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner. Altersrenten und Kinderrenten Hinterlassenenrenten